Im Straßenverkehrsrecht sind als Anspruchsgegner verschiedene Personen denkbar:

Zunächst ist der unmittelbare Schädiger nach § 823 BGB und § 18 StVG passivlegitimiert. Das betrifft in der Regel den jeweiligen Fahrzeugführer. Darüber hinaus kommen bei Radfahrern oder Fußgängern diese Personen als Anspruchsgegner in Betracht.

Nach § 7 StVG ist der Halter eines Fahrzeugs oder Anhängers für Sach- und Personenschäden passivlegitimiert. Seit dem 1.8.2002 entsteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld auch bei verschuldensunabhängiger Haftung, sodass seitdem auch der Halter eines Fahrzeugs auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden kann.

Schließlich kann in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung der Versicherer direkt in Anspruch genommen werden und ist passivlegitimiert. Schadensfälle ab dem 1.1.2008 ergibt sich dieser Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 VVG.

Bei Auslandsschäden und ausländischen Versicherern sind die oben genannten Grundsätze zu beachten.

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