Leitsatz (amtlich)

1. Die unmittelbare Inanspruchnahme eines Haftpflichtversicherers nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG erfordert schlüssige Darlegung dazu, dass der Kläger einen Schadensersatzanspruch verfolgt, der im Rahmen einer Kfz-Haftpflichtversicherung von dem in Anspruch genommenen Versicherer gedeckt werden muss.

2. Hat der (allgemeine) Haftpflichtversicherer des Schädigers die Regulierung eines im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht gedeckten Schadensersatzanspruchs übernommen, so ist es ihm, wenn der Geschädigte die Regulierung nicht für auskömmlich erachtet und ihn deshalb unmittelbar gerichtlich in Anspruch nimmt, nicht nach Treu und Glauben versagt, sich ihm gegenüber auf seine fehlende Passivlegitimation zu berufen.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 278, 831; VVG § 115 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 03.02.2023; Aktenzeichen 14 O 122/22)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 3. Februar 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 122/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 6.500,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Fahrzeugschaden.

Der Kläger war Eigentümer des Fahrzeugs SUV der Marke Land Rover, Discovery Sport, HSE-Luxury, Erstzulassung 24.10.2016, Fahrzeugidentifikationsnummer: xxx. Der Kläger ist Mitglied des ADAC e.V. Die Beklagte zu 1) ist Haftpflichtversicherer der ADAC SE.

Das Fahrzeug erlitt bei der Fahrt auf der Autobahn am 26.06.2021 einen erheblichen Motorschaden, nachdem es zuvor stehen geblieben und ein ADAC- Techniker hinzugerufen worden war. Dieser stellte zunächst nur einen verschmutzten Ladedrucksensor fest und erklärte das Fahrzeug sei wieder fahrbereit, woraufhin der Kläger seine Fahrt fortsetzte. Im Anschluss kam es auf der weiteren Fahrtstrecke zu einem Totalausfall des Fahrzeugs (Explosion des Turboladers), infolgedessen das Fahrzeug abgeschleppt wurde und später von einem zweiten Techniker des ADAC untersucht wurde. Dieser stellte fest, dass der erste Techniker Fehler übersehen habe und die Weiterfahrt nicht hätte empfehlen dürfen. Dieser Sachverhalt wurde der ADAC Versicherung AG mit Schreiben vom 30.06.2021 mitgeteilt (Bl. 68 f. d.A.).

Daraufhin kontaktierte die Beklagte zu 1) den Kläger mit Schreiben vom 05.07.2021 (Bl. 67 d.A.) und wies hierbei ausdrücklich darauf hin, dass sie Haftpflichtversicherer der ADAC SE sei und einen Sachverständigen beauftragt habe. Das von der Beklagten zu 1) vorgerichtlich eingeholte Privatgutachten des TÜV Rheinland (Anlage 1) kam zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 23.500,00 EUR aufweise, während das seitens des Klägers später eingeholte Gutachten des Sachverständigenbüros E. diesen mit 30.000,00 EUR bewertete (vgl. Anlage 2).

Die Beklagte zu 1) nahm unter dem 06.08.2021 eine Abrechnung vor und zahlte vorgerichtlich an den Kläger einen Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 9.550,00 EUR, ausgehend von einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 23.500,00 EUR abzüglich eines Restwertangebots in Höhe von 13.950,00 EUR. Da der Kläger das Fahrzeug nachweislich für 13.000 EUR veräußert hatte, leistete die Beklagte zu 1) in der Folge noch eine Nachzahlung in Höhe von 950,00 EUR. Auch weitere Positionen wie Abschleppkosten, Ersatzfahrzeug, Taxikosten und Benzinkosten sowie die Unkostenpauschale wurden von der Beklagten zu 1) bezahlt und stehen nicht in Streit.

Mit Schreiben vom 25.02.2022 wurde die Beklagte zu 1) unter Vorlage des Gutachtens des Sachverständigenbüros E. aufgefordert, den Differenzbetrag in Höhe von 6.500,00 EUR an den Kläger zu zahlen, was die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 24.03.2022 ablehnte.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe gegen die Beklagte zu 1) als Haftpflichtversicherer ein Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu. Der vorliegende Schaden sei infolge einer Explosion des Turboladers beim Betrieb des Fahrzeuges entstanden. Zudem habe die Beklagte zu 1) vorgerichtlich reguliert und den Anspruch dem Grunde nach nicht bestritten. Hieran müsse sie sich festhalten lassen und könne sich nicht auf die fehlende Passivlegitimation berufen. Die Beklagte zu 1) habe die Eigenschaft als Haftpflichtversicherer anerkannt, was aus dem Schreiben vom 05.07.2021 hervorgehe. Es liege darin ein Anerkenntnis im Namen des Versicherungsnehmers und daher zumindest ein deklaratorisches Anerkenntnis gegenüber dem Kläger als Geschädigten vor. Da das seitens des Klägers eingeholte Gutachten erst nach Regulierungszusage der Beklagten zu 1) vorgelegen habe, sei auch von einem vollständigen (konstitutiven) Anerkenntnis auszugehen.

Der Beklagte zu 2) sei Schädiger gewesen. Der Kläger sei Mitglied des ADAC e.V., der als ADAC Saarland e.V. in Saarbrücken eine ...

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