Im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens, in dem eine Reparatur des Fahrzeugs nicht mehr in Betracht kommt, fallen für die Abmeldung des beschädigten Fahrzeugs und die Wiederanmeldung des angeschafften Ersatzfahrzeugs Kosten bei der Zulassungsstelle sowie für die Beschaffung von Kennzeichen an.

 
Hinweis

Ersatzfähiger Schaden

Teilweise kann für diese Kosten ohne besonderen Nachweis eine Pauschale in Höhe von 120 EUR in Ansatz gebracht werden. Diese Kosten stellen einen ersatzfähigen Schaden dar. Vermehrt wird aber von den Versicherungen ein konkreter Nachweis der tatsächlichen Kosten der An- und Abmeldung durch Vorlage von Rechnungen verlangt (Gebühren der Zulassungsstelle für An- und Abmeldung, Kosten von neuen Kennzeichen).

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