Leitsatz (amtlich)

1. Eine pauschale Abrechnung von An- und Abmeldekosten kommt nur in Betracht, wenn An- und Abmeldung tatsächlich stattgefunden haben.

2. Restwertangebote, die im Sachverständigengutachten nicht enthalten sind, dem Geschädigten vom Schädiger aber in so unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall mitgeteilt worden sind, dass dieser sie bei der Entscheidung über Reparatur oder Veräußerung noch einbeziehen konnte, sind für die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes grundsätzlich zu berücksichtigen.

 

Verfahrensgang

AG (Entscheidung vom 03.08.2010; Aktenzeichen 73 C 470/09)

 

Tenor

  • 1.

    Das Urteil des Amtsgerichts ... vom 3.8.2010 - 73 C 470/09 - wird im Hauptsacheausspruch wie folgt abgeändert:

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 384,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 23.12.2009 sowie 34,63 Euro an außergerichtlichen Kosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall am 26.10.2009 in Xxx

Der Kläger befuhr die Straße Xxx in Xxx. Der Beklagte befand sich auf der rechten Ausfädelungsspur zur dortigen Tankstelle in einer Schlange wartender Fahrzeuge. Der Kläger fuhr an den wartenden Fahrzeugen vorbei. Es kam zu einer Kollision dergestalt, dass die linke vordere Seite des Beklagtenfahrzeuges mit dem Klägerfahrzeug in Höhe dessen Fahrertür mittig kollidierte. Das Klägerfahrzeug war dabei in Bewegung. Es entstanden eine Eindellung in der Tür und nach hinten verlaufende Schleifspuren.

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, er sei an der Schlange vorbeigefahren. Der Beklagte sei plötzlich aus der Schlange haltender Fahrzeuge heraus auf seine Fahrbahn angefahren und habe ihn seitlich getroffen. Er nimmt den Beklagten und dessen Versicherung auf Haftung nach einer Quote von 100% in Anspruch.

Er nimmt folgende Schadensberechnung vor:

Wiederbeschaffungswert

950,00 EUR

Gutachterkosten

340,34 EUR

An- u. Abmeldepauschale

70,00 EUR

Unfallkostenpauschale

20,00 EUR

Schaden

1.380,34 EUR

Die Beklagten haben eine Haftungsquote von 50% anerkannt. Wiederbeschaffungswert, Gutachterkosten und Unfallkostenpauschale sind unstreitig. Einen Restwert hat der Kläger nicht in Abzug gebracht, weil der Restwert im Gutachten mit 0 Euro angegeben war. Unstreitig hatte die Beklagte zu 2. dem Kläger ein verbindliches Angebot eines Händlers übersandt, den PKW für 30 Euro zu erwerben und beim Kläger abzuholen. Darauf ging der Kläger nicht ein. Er meint, er müsse sich nicht auf solche Angebote verweisen lassen. Die Beklagte zu 2. regulierte 50% des so ermittelten Schaden (insgesamt 1.280,34 Euro), d.h. 640,17 Euro.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten hafteten nach einer Quote von 100%. Die An- und Abmeldekosten könne er pauschal in o.g. Höhe abrechnen, auch wenn er den Wagen, was unstreitig ist, weiter nutzt. Ein Restwert müsse nicht abgezogen werden, wenn er fiktiv auf Basis des Gutachtens abrechne und dort ein Restwert nicht angegeben sei.

Er setzte der Beklagten zu 2. außergerichtlich eine Frist zur Regulierung der danach noch offenen 740,17 Euro bis zum 12.11.2009. Für die Inanspruchnahme sind ihm außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandwert von 740,17 Euro zuzüglich Kostenpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt 139,23 Euro, entstanden.

Er hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 740,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 13.11.2009 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 139,23 Euro zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, der Beklagte zu 1. habe mit seinem Fahrzeug auf der Ausfädelungsspur gestanden, die dort eine leichte Rechtskurve beschreibe. Der Kläger habe diese Kurve. geschnitten und dabei das stehende Fahrzeug des Beklagten zu 1. auf dessen Spur berührt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Der Unfall sei unaufklärbar. Zwar stehe aufgrund des Schadensbildes fest, dass sich der PKW des Beklagten beim Zusammenstoß in Bewegung befunden habe. Anders seien die am Klägerfahrzeug entstandenen Schäden nicht erklärbar. Daraus lasse sich aber nicht bereits ein Verstoß des Beklagten gegen die StVO herleiten. Ein Verstoß läge nur vor, wenn dieser aus seiner Spur in die Spur des Klägers eingefahren sei. Ebenso sei aber möglich, dass der Kläger seine Spur nicht eingehalten habe, auf die Spur des Beklagten geraten sei und dort von dem (fahrenden) Beklagtenfahrzeug getroffen worden sei. Der Beklagte sei möglicherweise auf seiner Spur nicht ganz rechts gefahren, dass ändere aber nichts daran, dass der Unfall unaufklärbar sei. Eine Haftungsquote...

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