Leitsatz (amtlich)
Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage durch der Rechtsschutzversicherung des Geschädigten sind keine ersatzfähigen Rechtsverfolgungskosten.
Tenor
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.797,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins auf 1.425,12 Euro seit dem 31.7.2010, auf weitere 1.425,12 Euro seit dem 10.12.2010 und auf weitere 947,08 Euro seit dem 16.3.2011 zu zahlen.
2.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, die Klägerin von vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltkosten in Höhe von 402,82 Euro freizuhalten.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zwei Drittel, die Beklagten ein Drittel.
5.
Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich eines Teilbetrages von 1898,66 Euro vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist es für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Für die Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu jeweils vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
Der Verkehrsunfall ereignete sich am 18.04.2010 gegen ca. 15 Uhr in Xxx im Bereich des Fußgängerüberweges auf der xxx. Die Klägerin fuhr mit ihrem Fahrzeug, einem Xxx mit dem amtlichen Kennzeichen xxx, auf der Xxx in Fahrtrichtung Norden. Hinter ihr fuhren die Zeugin Xxx (die Lebensgefährtin des Beklagten zu 1.) sowie der Beklagte zu 1. versetzt auf deren Motorrädern.
Etwa 35 Meter vor der Kreuzung zur xxx, ungefähr auf Höhe der dort befindlichen Fußgängerampel, kam es zu dem Unfall. Das Motorrad des Beklagten zu 1. rutschte von hinten in den Pkw der Klägerin. In Unfallendstellung befand sich der PKW der Klägerin etwa 1-2 Meter hinter dem Fußgängerüberweg am rechten Fahrbahnrand, das Motorrad des Beklagten hatte liegend die hintere Stoßstange den PKW etwa mittig bis leicht rechts getroffen und lag berührend an diesem. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeiten und der Unfallendstellung wird auf die beigezogene Skizze (Bl. 6 der Ermittlungsakte) und die Lichtbilder (Bl. 27 f. der Ermittlungsakte) verwiesen. Beide Fahrzeuge wurden bei dem Unfall erheblich beschädigt. Das Fahrzeug der Klägerin erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden. Die Reparaturkosten lagen deutlich über dem Wiederbeschaffungswert. Sie mietete für eine Übergangszeit einen Ersatzwagen und beschaffte sich dann ein Ersatzfahrzeug.
Der Klägerin entstanden folgende Schadenspositionen:
Wiederbeschaffungsaufwand |
4.000,-- Euro |
(Wiederbeschaffungswert 4.800 EUR, Restwert von 800 EUR) |
|
An- und Abmeldekosten |
139, 36 Euro |
Nutzungsausfall (4 Tagen zu je 29 EUR) |
116, 00 Euro |
Sachverständigenkosten |
682, 82 Euro |
Mietwagenkosten |
737, 80 Euro |
Insgesamt |
5.675,98 Euro |
Weiter macht sie 280 Euro für einen Satz Winterräder geltend, für den sie infolge des Unfalls keine Verwendung mehr habe, sowie eine Kostenpauschale von 25 EUR, insgesamt 5.980,98 Euro.
Die Klägerin behauptet, sie habe von der Xxx nach links in die xxx abbiegen wollen. Sie sei ca. 40 km/h gefahren. Zu diesem Zweck habe sie ihr Fahrzeug kurz vor dem Fußgängerüberweg leicht verlangsamt. Sie sei im Begriff gewesen, sich auf der Fahrbahn nach links einzuordnen und zu blinken. Unvermittelt habe das Motorrad des Beklagten zu 1. sie von hinten getroffen. Sie habe sodann sofort eine Vollbremsung eingeleitet und sei zum Stehen gekommen. Durch den Aufprall des Motorrades sei sie noch ein Stück nach vorne gedrückt worden, wodurch sie schräg vor der Ausfahrt der Feuerwehrwache und damit deutlich hinter dem Fußgängerüberweg zum Stehen gekommen sei.
Sie meint, die alleinige Schuld an dem Verkehrsunfall treffe den Beklagten zu 1. Dieser habe nicht genügend Sicherheitsabstand gehalten, sei zu schnell gefahren oder unaufmerksam gewesen.
Sie nahm die Beklagte zu 2. außergerichtlich anwaltlich auf Zahlung des Schadens in Anspruch. Dadurch entstanden ihr Rechtsverfolgungskosten in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr nach einem Gegenstandswert von 5.980,98 Euro zuzüglich Kostenpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt 546,99 Euro.
Die Beklagte zu 2. bot mit Schreiben vom 28.8.2010 (Anlage K4, Bl. 25 d.A.) an, den Schaden nach einer Quote von einem Drittel zu regulieren. Darauf ging die Klägerin nicht ein.
Ihr Anwalt holte daraufhin bei ihrer Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für die Klage ein. Dafür stellte er der Klägerin Kosten in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr nach einem Gegenstandswert von 2.414,80 Euro zuzüglich Kostenpauschale und Umsatzsteuer, in Rechnung, insgesamt 272,87 Euro.
Die Klägerin beantragt,