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Die Gründung der "kleinen" SIA erfolgt ähnlich der regulären SIA, wobei die folgenden Sonderregelungen zu beachten sind: Das Stammkapital ist im vollen Umfang bereits vor Eintragung bzw. vor Abgabe des Registrierungsantrags einzuzahlen (§ 146 Abs. 21 HGB). Die "kleine" SIA kann weder durch Kapitalherabsetzung noch durch Umwandlung einer bereits existierenden SIA gegründet werden (§§ 185, 206 HGB).

Erfolgt bei Gründung einer regulären SIA die Einzahlung des Stammkapitals gem. § 146 HGB noch nicht bei Einreichen des Registrierungsantrages in vollem Umfang, darf nicht statt einer normalen SIA eine "kleine" SIA gegründet werden.

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