Rz. 14

Nach dem lettischen Zivilgesetzbuch hat jeder das Recht, durch Testament seine Erben frei zu bestimmen. Nur wenn kein Testament vorliegt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, so dass ein Testament stets Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge hat.

 

Rz. 15

Testierfähigkeit besitzt nach Art. 420 ZGB jede geschäftsfähige Person. Auch Minderjährige, die bereits das 16. Lebensjahr vollendet haben, können durch Testament über ihr eigenes Vermögen frei verfügen.

 

Rz. 16

Das Testament muss den wirklichen Willen des Erblassers wiedergeben und ohne Zwang, Irrtum oder Betrug errichtet worden sein (Art. 463 ZGB). Die Vorschrift des Art. 464 ZGB stellt dabei allerdings klar, dass bloßes Zureden nicht als Zwang anzusehen ist und die Wirksamkeit des Testaments nicht entkräftet.

 

Rz. 17

Gemäß Art. 420 ff. ZGB können letztwillige Verfügungen als einseitiges Testament, als gemeinschaftliches Testament (welches nicht nur von Eheleuten errichtet werden kann) und als Erbvertrag errichtet werden. Schließlich werden letztwillige Verfügungen in ihrem formellen Charakter je nach Erscheinungsform noch weiter unterschieden.

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