Rz. 36

Nach Art. 419 ZGB hat der Erblasser grundsätzlich das Recht, sein Testament zu jeder Zeit zu ändern, zu ergänzen oder zu widerrufen. Ein Testament kann nach Art. 793 ZGB durch Errichtung einer neuen letztwilligen Verfügung des Erblassers geändert werden. Dabei gilt auch im lettischen Recht der Grundsatz, dass ein neueres Testament ein vorheriges Testament bzw. einen Teil dessen, welcher dem neueren Testament widerspricht, ungültig macht.

 

Rz. 37

In drei Fällen können aber gleichzeitig mehrere Testamente wirksam sein:

Zum einen, wenn das neue Testament zweifellos lediglich eine Ergänzung oder Abänderung eines Teils des alten Testaments beinhaltet (Art. 796 ZGB);
zum Zweiten, falls der Testator im neuen Testament bestimmt, dass auch das frühere gelten soll; und
zum Dritten, falls zwei an demselben Tage errichtete, ihrem wesentlichen Inhalt nach aber verschiedene Testamente hinterlassen worden sind (Art. 797 ZGB). In diesem Fall sind beide Testamente insoweit gültig, als sie sich nicht widersprechen. Ist es nicht möglich festzustellen, welches Testament früher errichtet wurde, und widersprechen sich die Testamente einander, sind beide Testamente ungültig.
 

Rz. 38

Nach Art. 799 ZGB kann der Erblasser auch ohne Errichtung eines neuen Testaments ausdrücklich oder konkludent sein Testament widerrufen, sofern nach Art. 800 ZGB der Widerruf durch eine notarielle oder eine in das Urkundenregisterbuch des Gemeindegerichts eingetragene Urkunde oder durch eine schriftliche und unterschriebene private Urkunde ausgedrückt wird. Der Erblasser kann das private Testament auf jede mögliche Art vernichten oder kenntlich machen, dass er an seine Verfügung nicht mehr gebunden sein will.

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