Rz. 39

Die Testamentsvollstreckung regelt das lettische ZGB in den Art. 616–631. Sie erfolgt durch einen oder mehrere vom Erblasser ernannte Testamentsvollstrecker, durch einen Erben oder durch einen vom Waisengericht ernannten Nachlasskurator (Art. 616 ZGB). Zum Testamentsvollstrecker kann jede handlungsfähige Person ernannt werden, wobei niemand gegen seinen Willen zum Testamentsvollstrecker bestellt werden kann (Art. 618 ZGB).

 

Rz. 40

Solange der vom Erblasser ernannte Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat und auch keine Kuratel angeordnet worden ist, gehört es u.a. zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers, den Nachlass in Besitz zu nehmen, ein Verzeichnis desselben aufzustellen, Nachlassschulden zu zahlen, ausstehende Forderungen einzutreiben und Nachlassprozesse zu führen (Art. 622 ZGB).

 

Rz. 41

Dem Testamentsvollstrecker sind die bei der Vollstreckung des Testaments aufgewandten Kosten aus dem Nachlass zu erstatten. Eine Aufwandsentschädigung erhält der Testamentsvollstrecker allerdings nur, wenn dies im Testament ausdrücklich bestimmt ist (Art. 628 ZGB). Nur in einem solchen Falle besteht eine Haftung des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben oder Dritten für Verluste. Ist also eine Aufwandsvergütung festgesetzt, so haftet der Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben und sonstigen Erbschaftsinteressenten bereits für leichte Fahrlässigkeit (Art. 626 ZGB).

 

Rz. 42

Nach Beendigung der Geschäftsführung hat der Testamentsvollstrecker den Erben und den weiteren Erbschaftsinteressenten für die Verwaltungszeit Rechnung abzulegen und die Geschäftsvorgänge innerhalb dieser Zeit zu erläutern (Art. 629 ZGB).

 

Rz. 43

In dem Falle, dass der im Testament ernannte Testamentsvollstrecker den Auftrag nicht übernimmt, auf Antrag der Interessenten entlassen wird (Art. 630 ZGB) oder stirbt, beschließt das zuständige Waisengericht die Ernennung eines Nachlasskurators (Art. 631 ZGB).

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