Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 175
Die Höhe der verwirkten Vertragsstrafe muss für jeden Tatbestand genau bestimmt sein. Sie kann auch in Abhängigkeit vom jeweiligen Bruttomonatsgehalt angegeben werden. Dies gilt ebenso für Vertragsstrafenhöchstgrenzen. Hier hat das BAG auch die Formulierung "das in der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist ansonsten zu zahlende Arbeitsentgelt" ausreichen lassen. Die Höhe der Vertragsstrafe ist insbesondere ins Verhältnis zur Schadensgeneigtheit des strafbewehrten Verstoßes zu setzen. Stellt eine Vertragsstrafe ausschließlich auf die Sicherung der Vertragserfüllung ab (Präventivfunktion), während die Entstehung eines Schadens für den Arbeitgeber in dieser Hinsicht generell nicht zu erwarten ist, kann dies eine unangemessene Benachteiligung darstellen.
Rz. 176
Ist die Vertragsstrafe zu hoch bemessen, kann dies den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Als angemessen hat das BAG eine Vertragsstrafenklausel anerkannt, die im Falle einer vertragswidrigen vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Vertragsstrafe in Höhe des in der jeweiligen Mindestkündigungsfrist ansonsten zu zahlenden Arbeitsentgeltes vorsah. Bei einer derartigen Vertragsgestaltung und -praxis liege keine Übersicherung des Arbeitgebers vor. Dabei hat das BAG ausdrücklich klargestellt, dass es keine feste Höchstgrenze für eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgeltes gibt.
Rz. 177
Eine Vertragsstrafe, die höher ist als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen einer vorzeitigen tatsächlichen Beendigung und dem rechtlich zulässigen Beendigungszeitpunkt zu zahlen wäre, ist nur ausnahmsweise zulässig. Dies kann dann der Fall sein, wenn das Sanktionsinteresse des Arbeitgebers den Wert der Arbeitsleistung, der sich in der Arbeitsvergütung bis zur vertraglich zulässigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses dokumentiert, aufgrund besonderer Umstände typischerweise und generell übersteigt.
Rz. 178
Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe gemäß § 343 BGB auf das angemessene Maß kommt nur bei wirksam vereinbarten Vertragsstrafen in Betracht. Ist die Vertragsstrafenklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam, kann sie deshalb nicht geltungserhaltend auf das noch angemessene Maß reduziert werden, sondern entfällt ersatzlos.