Rz. 1090

AGB müssen "klar und verständlich" sein. Erfüllen sie das Transparenzgebot nicht, können sie schon deshalb die andere Vertragspartei unangemessen benachteiligen und sind dann unwirksam (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Klausel muss die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen, die sich daraus für die andere Vertragspartei ergeben, soweit erkennen lassen, "wie dies nach den Umständen gefordert werden kann".[2288] Der durchschnittliche Vertragspartner des Verwenders muss ohne Einholung von Rechtsrat die ihn benachteiligenden Wirkungen einer Klausel erkennen können.[2289] Der Umstand, dass ein AGB-mäßiger Hauptvertrag 33 Anlagen enthält, stellt freilich noch nicht per se eine Verletzung des Transparenzgebotes dar.[2290] Auf die Frage, ob eine dem Transparenzgebot nicht entsprechende Klausel die andere Vertragspartei inhaltlich unangemessen beeinträchtigt, kommt es nicht an; die unangemessene Benachteiligung ergibt sich bereits aus der Intransparenz.[2291]

 

Rz. 1091

Im Übrigen ist die Abgrenzung der Fälle intransparenter Klauseln von den Fällen, in denen Klauseln mehrdeutig und deshalb in dem für den Verwender nachteiligsten Sinn zu verstehen sind, nicht immer ganz scharf zu treffen. Im Ergebnis ist dies auch nur relevant, wenn alle in Betracht kommenden Auslegungen zur Wirksamkeit einer Klausel führen würden: In solchen Fällen wird die Mehrdeutigkeit einer Klausel als solche deren Intransparenz be­gründen.

 

Rz. 1092

Im Einzelfall kann streitig sein, ob eine AGB-Bestimmung hinreichend klar und deutlich ist. Die Umschreibungen der Rechtsprechung können nur Anhaltspunkte geben. Übertreibungen sind zu vermeiden. Es reicht nicht, dass durch eine vielleicht spitzfindige Auslegung Zweifel aufgeworfen werden:

Zitat

"Die Unklarheitenregel kommt […] nicht schon dann zur Anwendung, wenn Streit über die Auslegung besteht. Voraussetzung ist vielmehr, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind."[2292]

 

Rz. 1093

Unmittelbare Preisabreden unterliegen nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Das betrifft insbesondere die Provisionssätze, aber auch die Höhe der Einstandsgebühr, die der Handelsvertreter häufig als Gegenleistung für die Überlassung eines eingeführten Vertretungsbezirks zahlen muss.[2293] Das Transparenzgebot gilt aber auch insoweit. Deshalb können Provisionsabreden unwirksam sein, wenn sie nicht hinreichend verständlich sind oder wenn sie in sich widersprüchlich oder lückenhaft sind.

[2288] BGH v. 8.10.1997 – IV ZR 220, 96 Rn 34, BGHZ 136, 394.
[2290] Vgl. den Fall LG Darmstadt v. 13.8.2009 – 27 O 142/09.
[2291] BGH v. 8.10.1997 – IV ZR 220/96 Rn 34, BGHZ 136, 394 unter Fortführung von BGH v. 24.11.1988 – III ZR 188/87 Rn 25 ff., BGHZ 106, 42.
[2292] BGH v. 19.3.1987 – I ZR 166/85 Rn 22.
[2293] BGH v. 9.12.1992 – VIII ZR 23/92 Rn 9 ff.; anders aber noch die Vorinstanz OLG Stuttgart v. 9.1.1992 – 7 U 121/92; wie BGH OLG Hamburg v. 12.2.2009 – 6 U 60/08 Rn 128.

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