Rz. 2346

§ 2 Abs. 8 Nr. 1 S. 1 VOB/B legt fest, dass Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, nicht vergütet werden. Eine Ausnahme ist in § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 1 VOB/B aufgenommen für den Fall, dass der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Ferner steht dem Auftragnehmer eine Vergütung gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 VOB/B auch dann zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden.

 

Rz. 2347

Im Falle einer isolierten Inhaltskontrolle ist § 2 Abs. 8 Nr. 1 S. 1 VOB/B dann nicht zu beanstanden, sofern eine unverzügliche Anzeige als Anspruchsvoraussetzung[4378] für den neben § 2 Abs. 8 VOB/B möglichen Anspruch aus ­Geschäftsführung ohne Auftrag nicht erfolgt. Nach der Rechtsprechung des BGH rechtfertigt das Interesse des Auftraggebers an einer frühzeitigen Aufklärung zwar die Anzeigepflicht, nicht jedoch die Versagung gesetzlicher Ansprüche.[4379] Mit der Forderung nach einer Anzeigepflicht auch für einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach den Vorschriften des BGB wären die gesetzlichen Ansprüche für zusätzliche und geänderte Ansprüche insgesamt ausgeschlossen.[4380]

[4378] So BGH NJW-RR 2004, 880; BGH NJW 1991, 1812, 1813 siehe dazu auch Leinemann/Leinemann/Hilgers, VOB/B, § 2 Rn 698.
[4379] BGH NJW 1991, 1812, 1814; WLP/Dammann, VOB/B Rn V 429.
[4380] BGH NJW 2004, 502, 504.

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