Rz. 1479

Bei einem Verbrauchervertrag gilt die vorformulierte Vertragsbestimmung, die vom Unternehmer in den Vertrag eingeführt wurde, als allgemeine Geschäftsbedingungen, ohne dass es auf die mehrfache Verwendungsabsicht ankommt, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Dies sind vorformulierte Individualklauseln, die ohne diesbezügliche Vorverhandlung mit dem Mieter von dem Vermieter eingebracht worden sind und an die er, der Vermieter, unverändert festhalten will.

 

Rz. 1480

Weitere Voraussetzung ist, dass aufgrund der Vorformulierung der Mieter keine Möglichkeit einer Einflussnahme auf den Inhalt der Vertragsbedingungen hat. Insofern unterliegen dann auch Einmalregelungen unter den genannten Voraussetzungen in Mietverträgen der Inhaltskontrolle der §§ 307309 BGB.

 

Rz. 1481

Der Mieter, der Verbraucher ist, trägt die Beweislast für das Vorliegen aller Voraussetzungen des § 310 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Der Mieter muss daher auch darlegen und beweisen, dass er keine Einflussmöglichkeiten auf die vorformulierten Bedingungen hatte. Keinesfalls besteht zugunsten des Mieters eine tatsächliche Vermutung.[2957]

[2957] Staudinger/Schlosser (2013), § 310, Rn 66.

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