Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 1329
Der typische Fall des Leasings ist das Finanzierungsleasing. Dessen Hauptfunktion ist die Finanzierung der Anschaffung des Leasingobjekts, welches dem Leasingnehmer zur Nutzung überlassen wird. Der Finanzierungsleasingvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass "der Leasingnehmer für die Amortisation der vom Leasinggeber für die Anschaffung der Leasingsache gemachten Aufwendungen und Kosten einzustehen hat". Der Leasinggeber finanziert also den Kaufpreis des Leasingobjekts und erhält im Gegenzug Ratenzahlungen vom Leasingnehmer. Auch wenn aufgrund der Rechtsprechung des BGH auf Finanzierungsleasingverträge hauptsächlich Mietrecht angewendet wird, sind leasingrechtliche Besonderheiten zu beachten, denn es "muss bei einer Inhaltskontrolle jeweils das Eigengepräge des Leasingvertrags unter sachgerechter Bewertung der von den Parteien typischerweise verfolgten Interessen berücksichtigt werden". Aus diesem Grunde sind teils weite Abweichungen zum gesetzlichen Mietrecht möglich. Der Leasingnehmer übernimmt typischerweise die Sach- und Preisgefahr des Leasingobjekts (siehe Rdn 1341) und verzichtet gegen Abtretung der kaufrechtlichen Mängelansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten auf eigene mietrechtliche Mängelansprüche gegen den Leasinggeber. Charakteristisch für das Finanzierungsleasing ist das Dreiecksverhältnis zwischen Leasingnehmer, Leasinggeber und Lieferanten des Leasingobjekts. Vertragsbeziehungen bestehen hier zum einen zwischen Leasinggeber und Hersteller bzw. Händler (in der Regel Kauf- oder Werklieferungsvertrag) und zum anderen zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer. Dieses Dreiecksverhältnis ist auch dann gegeben, wenn als Leasinggeber eine mit dem Hersteller verbundene, aber rechtlich selbstständige Gesellschaft auftritt (sog. Hersteller-/Händlerleasing). Es kann aber Konstellationen ohne Dreiecksverhältnis geben, wenn der Hersteller bzw. Händler auch zeitgleich Leasinggeber ist.
Rz. 1330
Beim Operatingleasing werden Investitionsgüter zur Absatzförderung überlassen, meist für eine kurze Zeit oder auf unbestimmte Zeit, jedoch mit einem jederzeitigen Kündigungsrecht des Leasingnehmers nach Ablauf einer kurzen Grundmietdauer. Nach ganz überwiegender Ansicht stellt ein Operatingleasingvertrag einen einfachen Mietvertrag nach § 535 BGB dar. Die Abgrenzung erfolgt nach dem BGH danach, ob der Leasinggeber die Vollamortisation seiner Anschaffungskosten durch eine einmalige Zurverfügungstellung an einen Leasingnehmer – dann Finanzierungsleasing – oder durch mehrmalige Zurverfügungstellung an verschiedene Leasingnehmer – dann Operatingleasing – erreichen will. Wenn im Folgenden von Leasing gesprochen wird, ist das Finanzierungsleasing gemeint.