Rz. 1674

In vorformulierten Vertragsbedingungen finden sich häufig so genannte Gerichtsstandsvereinbarungen, also Abreden, welche die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts festlegen sollen. Derartige formularmäßige Gerichtsstandsklauseln sind nach § 38 Abs. 1 ZPO nur wirksam, wenn beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Darüber hinaus ist Voraussetzung für die Wirksamkeit derartiger formularmäßiger Vereinbarungen, dass eine sachliche Beziehung zum vereinbarten Gerichtsstand besteht. Formularmäßige Gerichtsstandsklauseln verstoßen daher gegen § 307 BGB und sind unwirksam, wenn für den Verwender und den Vertragspartner ein abweichender, gemeinsamer Gerichtsstand besteht. Für Geschäftsraummietverhältnisse ist in diesem Zusammenhang der ausschließliche Gerichtsstand des § 29a Abs. 1 ZPO (Ort der Belegenheit der Mieträume) zu beachten, von dem die Mietvertragsparteien auch durch entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung nicht abweichen können, § 40 Abs. 2 ZPO.[3132]

[3132] Lindner/Figura, Geschäftsraummiete, Kap. 7G, VI, Rn 142.

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