Rz. 1611

Ein vorformulierter Änderungsvorbehalt zugunsten des Vermieters, dem Mieter andere als die gemieteten Räume zuzuweisen (etwa wenn das ursprünglich gemietete Objekt nicht rechtzeitig und nicht ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt werden kann), verstößt als unangemessene Benachteiligung gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da ein solcher Änderungsvorbehalt gegen § 308 Nr. 4 BGB verstoßen würde.

 

Rz. 1612

Soweit allerdings ein derartiger formularvertraglicher Änderungsvorbehalt sich auf Nebenräume wie Keller, Abstellflächen, Bodenflächen erstreckt, begegnet er keinen Bedenken, wenn die Zuweisung anderer Nebenräume für den Mieter unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist.[3073]

 

Rz. 1613

Soweit die Mietsache anhand von Bauplänen definiert ist, sind Klauseln, die dem Vermieter das Recht geben, Änderungen und Abweichungen der Baupläne vornehmen zu können, unwirksam, §§ 308 Nr. 4, 307 BGB.

 

Rz. 1614

Wirksam sind solche Klauseln, soweit sie sich ausschließlich auf baurechtlich oder bautechnisch notwendige Änderungen beschränken und sich dies auf die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjektes zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht wesentlich auswirkt.[3074]

 

Rz. 1615

Eine Klausel, die das Fertigstellungsrisiko generell auf den Mieter abwälzt, ist unwirksam.[3075]

 

Rz. 1616

Eine Klausel mit dem Inhalt, dass der Vermieter keine Gewährleistung dafür übernimmt, dass die gemieteten Räume für die beabsichtigten Zwecke baulich geeignet und behördlich genehmigt sind, ist unwirksam. Das Risiko des Fehlens einer behördlichen Erlaubnis bzw. der baulichen Gegebenheiten kann dem Mieter nicht für objektbezogene Genehmigungen und objektbezogene Voraussetzungen und/oder objektbezogene Genehmigungen auferlegt werden.[3076]

[3073] MAH/Hannemann, § 48, Rn 44.
[3074] OLG Celle, ZMR 1996, 208, 210; MAH/Hannemann, § 48, Rn 45.
[3075] OLG Brandenburg, IMR 2012, 411.

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