Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 864
Einkaufsbedingungen enthalten nahezu immer Abwehrklauseln, durch die der AGB-Verwender die Anwendbarkeit entgegenstehender Liefer- und Verkaufsbedingungen seiner Vertragspartner ausschließen will. Es gilt auch insoweit der Grundsatz, dass – wenn beide Vertragsparteien in ihren AGB Abwehrklauseln verwenden – die widersprechenden und ergänzenden AGB-Klauseln des jeweils anderen Vertragspartners nicht Vertragsbestandteil werden. (siehe auch § 305 BGB Rdn 99). Nach dem Prinzip der Kongruenzgeltung werden nur die übereinstimmenden AGB-Klauseln beider Vertragspartner Vertragsbestandteil.
Rz. 865
Anders verhält es sich jedoch mit Abwehrklauseln in Einkaufsbedingungen, durch die ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ausgeschlossen werden soll. Klauseln, die sich gegen einen einfachen Eigentumsvorbehalt richten, verstoßen in der Regel gegen § 307 BGB (a.A. wohl: Eckhoff, siehe Stichwort "Eigentumsvorbehalt", Rdn 854). Derartige Ausschlüsse sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der Käufer ein berechtigtes Interesse an dem Ausschluss hat, z.B. weil er von zahlreichen Lieferanten Waren bezieht und eine getrennte Lagerung dieser Waren wegen der damit verbundenen Kosten vernünftigerweise nicht verlangt werden kann. Der BGH hat unter diesem Gesichtspunkt den Ausschluss eines einfachen Eigentumsvorbehalts in den Einkaufsbedingungen eines Supermarktes bejaht, die Wirksamkeit solcher Ausschlüsse aber ansonsten ausdrücklich offengelassen.
Rz. 866
Darüber hinaus setzt sich ein einfacher Eigentumsvorbehalt des Verkäufers selbst bei einer Kollision mit anders lautenden Einkaufsbedingungen sachenrechtlich durch. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein einfacher Eigentumsvorbehalt in den Lieferbedingungen des Verkäufers bei der Auslegung seiner sachenrechtlichen Willenserklärungen auch in den Fällen mit zu berücksichtigen, in denen die Lieferbedingungen nicht Vertragsinhalt werden oder die Eigentumsvorbehaltsklausel unwirksam ist, sofern dem Käufer bekannt ist, dass der Lieferant die Ware nur unter Eigentumsvorbehalt verkaufen will. Einer entsprechenden Kenntnis des Käufers ist es gleichzustellen, wenn der Käufer in zumutbarer Weise von dem Eigentumsvorbehalt Kenntnis nehmen kann. Die Kenntnis des Käufers bewirkt, dass die nach § 929 S. 1 BGB erforderliche Einigung in Bezug auf den Eigentumsübergang nicht zustande kommt. Mit anderen Worten: Der Eigentumsübergang wird durch die einseitige Erklärung des Verkäufers ausgeschlossen.
Rz. 867
Dagegen sind Klauseln, durch die ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ausgeschlossen werden soll, AGB-rechtlich unbedenklich. Sie setzen sich gegenüber dem erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalt durch. Mit einem solchen Ausschluss entfällt aber auch die Ermächtigung des Käufers zur Weiterveräußerung der Ware im ordentlichen Geschäftsgang. Das bedeutet, die Vorbehaltsware darf bei einem Ausschluss des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts erst dann veräußert werden, wenn der Käufer den Kaufpreis vollständig an den Lieferanten gezahlt hat.