Rz. 1597

Mietverträge, auch Wohnraummietverträge, können nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit jederzeit im Wege der Vereinbarung aufgehoben werden. Da es sich hierbei in der Regel um Individualvereinbarungen handelt, fällt eine Überprüfung nach §§ 307309 BGB aus.

 

Rz. 1598

Problematisch können allerdings Klauseln sein, nach denen der Mieter verpflichtet ist, im Falle der freiwilligen vorzeitigen Vertragsaufhebung an den Vermieter eine Pauschalabgeltung zu bezahlen. Eine solche Klausel dürfte im Zweifel unwirksam sein, § 307 BGB, wenn die Pauschale zu einem bestimmten unangemessen hohen Aufwendungsersatz führt. In jedem Falle verstößt aber eine Formularklausel über eine Auszugspauschale gegen § 309 Nr. 5b BGB, wenn sie einen Abgeltungsanspruch des Vermieters nur pauschal festlegt und dem Mieter nicht ausdrücklich den Nachweis gestattet, der Aufwand sei gar nicht oder nicht in der vereinbarten Höhe entstanden.[3063]

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