Rz. 1678

Schriftformklauseln, die die Gültigkeit von Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages von der Einhaltung der Schriftform abhängig machen, sind grundsätzlich wirksam. Unwirksam sind allerdings Klauseln, die auf eine totale Aufhebung des Vorrangs der Individualabrede hinauslaufen. So ist eine Klausel unwirksam, nach der "sämtliche Vereinbarungen, Zusicherungen oder Änderungen nur in schriftlicher Form gültig sind" oder nach der "auf die Einhaltung der Schriftform nur schriftlich verzichtet werden kann", weil sie als Rechtsfolge die Ungültigkeit der Vereinbarungen ausdrücken. Dadurch wird dem Mietern die Möglichkeit genommen, sich auf mündliche Nebenabreden zu berufen.[3135]

 

Rz. 1679

Formularmäßig wirksam kann vereinbart werden:

"Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, jederzeit alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um dem Schriftformerfordernis insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss von Nachtrags- und Ergänzungsverträgen genüge zu tun und bis dahin den Mietvertrag nicht unter Berufung auf die Nichteinhaltung der Schriftform vorzeitig zu kündigen."[3136]

 

Rz. 1680

Unabhängig davon, ob der Vertrag nun eine einfache oder doppelte Schriftformklausel enthält, kann durch die Klausel niemals eine mündliche oder auch konkludente Änderung der Vertragsabreden ausgeschlossen sein und zwar wegen der stets bestehenden Möglichkeit, durch Individualvereinbarung nach § 305b BGB auch eine andere als die vereinbarte Form verabreden zu können.[3137]

[3135] OLG Rostock NZM 2009, 705; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 4. Aufl., Kap. II., Rn 1790; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht 12. Aufl. 2015, Vorb. zu § 535 BGB, Rn 49.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge