Rz. 1807

Zur Freizeichnung bei der Verspätung von Anschlussflügen liegt inzwischen umfangreiche Rechtsprechung des BGH vor (siehe auch Stichwort "IATA-Beförderungsbedingungen").[3319]

 

Rz. 1808

Eine Klausel "Überkreuzbuchen" ist in AGB unzulässig, soweit dem Fahrgast teilweise die Weiterbeförderung versagt wird, weil er Teile seines Hin- oder Rückflugs nicht nutzt.[3320]

 

Rz. 1809

Klauseln im Zusammenhang mit § 651k BGB zur Absicherung der Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz des Reiseveranstalters sind unwirksam, sofern diese der Höhe nach begrenzt werden oder auf solche Zahlungen beschränken, die binnen bestimmter Frist vor Reisebeginn erfolgen.[3321]

 

Rz. 1810

Die formularmäßige Abtretung der Reiseleistung kann wirksam ausgeschlossen werden.[3322]

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