Rz. 1538

Schuldet der Mieter bei Mietende die Schönheitsreparaturen, so hat er die farbliche Gestaltung auch ohne vertragliche Festlegung so auszuwählen, dass sie für einen möglichst großen Mietinteressentenkreis akzeptabel ist, das heißt, helle und dezente Anstriche und Tapeten sind zu verwenden.[3014]

Aufgrund dieser Rechtslage sind Klauseln wie

"Schönheitsreparaturen sind in neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen.“"

nicht zu beanstanden, wenn sie sich alleine auf den Zustand zum Mietende beziehen.[3015]

▓ Freizeichungsklauseln

 

Rz. 1539

Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist die Frage, ob der Vermieter sich durch Formularklausel von seiner Verpflichtung ,nach § 535 Abs. 1 BGB die Mietsache zu erhalten, befreien kann, soweit es die Durchführung von Schönheitsreparaturen angeht.[3016]

 

Rz. 1540

Klauseln, mit dem Inhalt, "die Pflicht des Vermieters zur Ausführung von Schönheitsreparaturen nach § 536 Abs. 1 S. 2 BGB wird ausgeschlossen", sollen nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB verstoßen, auch dann nicht, wenn die Wohnung dem Mieter in renovierungsbedürftigem Zustand übergeben wurde. Empfohlen wird, der Klausel noch hinzuzusetzen:

"Dies gilt nicht für Mängel, die nicht auf den Mietgebrauch zurückzuführen sind; sie sind vom Vermieter zu beseitigen."[3017]

 

Rz. 1541

Ob allerdings Freizeichnungsklauseln mit § 307 BGB zu vereinbaren sind, ist nach wie vor streitig.[3018]

[3014] Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht 12. Aufl. 2015, § 538 BGB, Rn 239.
[3016] Vgl. zum Meinungsstand: Lehmann-Richter, Beschaffenheitsvereinbarung, Freizeichnung oder Abwälzung, Anforderungen an wirksame Schönheitsreparaturklauseln in der Wohnraummiete, WuM 2016, 529.
[3017] Lehmann-Richter, Beschaffenheitsvereinbarung, Freizeichnung oder Abwälzung, Anforderungen an wirksame Schönheitsreparaturklauseln in der Wohnraummiete, WuM 2016, 535; siehe auch: LG Karlsruhe, NZM 2016, 638.
[3018] Vgl. auch hierzu: Lützenkirchen, Freizeichnung des Vermieters von seiner gesetzlichen Verantwortung für den dekorativen Wohnungszustand, NZM 2016, 113.

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