Rz. 1538
Schuldet der Mieter bei Mietende die Schönheitsreparaturen, so hat er die farbliche Gestaltung auch ohne vertragliche Festlegung so auszuwählen, dass sie für einen möglichst großen Mietinteressentenkreis akzeptabel ist, das heißt, helle und dezente Anstriche und Tapeten sind zu verwenden.[3014]
Aufgrund dieser Rechtslage sind Klauseln wie
"Schönheitsreparaturen sind in neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen.“"
nicht zu beanstanden, wenn sie sich alleine auf den Zustand zum Mietende beziehen.[3015]
▓ Freizeichungsklauseln
Rz. 1539
Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist die Frage, ob der Vermieter sich durch Formularklausel von seiner Verpflichtung ,nach § 535 Abs. 1 BGB die Mietsache zu erhalten, befreien kann, soweit es die Durchführung von Schönheitsreparaturen angeht.[3016]
Rz. 1540
Klauseln, mit dem Inhalt, "die Pflicht des Vermieters zur Ausführung von Schönheitsreparaturen nach § 536 Abs. 1 S. 2 BGB wird ausgeschlossen", sollen nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB verstoßen, auch dann nicht, wenn die Wohnung dem Mieter in renovierungsbedürftigem Zustand übergeben wurde. Empfohlen wird, der Klausel noch hinzuzusetzen:
"Dies gilt nicht für Mängel, die nicht auf den Mietgebrauch zurückzuführen sind; sie sind vom Vermieter zu beseitigen."[3017]
Rz. 1541
Ob allerdings Freizeichnungsklauseln mit § 307 BGB zu vereinbaren sind, ist nach wie vor streitig.[3018]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen