Rz. 1682

Schiedsklauseln sind grundsätzlich nur zulässig, wenn aufseiten des Verwenders hierfür anerkennenswerte Gründe vorliegen. Dies kann im Rechtsverkehr mit Unternehmern das Interesse des Vermieters an einer schnellen und einfachen Streiterledigung rechtfertigen. Somit ist eine durch allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbarte Schiedsklausel grundsätzlich wirksam.[3140]

 

Rz. 1683

Anders ist es, wenn diese Schiedsklauseln kein faires Verfahren sicherstellen, etwa wenn von vornherein allein der Vermieter den Schiedsrichter festlegt oder der Schiedsrichter von einem dem Vermieter nahe stehenden Verband benannt werden soll.[3141]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge