Rz. 1528

Eine formularmäßige Auferlegung einer Endrenovierungsverpflichtung zulasten des Mieters ist in jedem Falle unzulässig, selbst dann, wenn ansonsten der Mieter von der Durchführung von Schönheitsreparaturen befreit ist. Ausgehend von dem Gedanken, dass ein Mieter nur die Abnutzungen beseitigen soll, die er selber veranlasst hat, würde der Mieter verpflichtet sein, selbst bei ganz kurzen Mietverhältnissen eine Endrenovierung durchzuführen, obwohl der Abnutzungsgrad der Wohnung diese Endrenovierung noch gar nicht gebietet.[3000]

 

Rz. 1529

Unzulässig ist auch eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen.[3001]

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