Rz. 1553

Das Treppenhaus darf durch den Mieter im üblichen Umfange benutzt werden. Das Treppenhaus darf der Mieter allerdings nicht dazu benutzen, dort Sachen auf Dauer abzustellen. Nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört daher das Aufstellen eines Schuhregals oder von Abfalltüten. Inwieweit das Abstellen von Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatoren im Treppenhaus zulässig ist, ist vom Einzelfall abhängig, insbesondere davon, ob es für den Mieter zumutbare Alternativen gibt. Im Einzelfall mag dies also aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben vorübergehend gestattet sein.

 

Rz. 1554

Mithin ist ein generelles Verbot in allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass das Abstellen von Kinderwagen, Rollstühlen oder Rollatoren im Treppenhaus untersagt, unzulässig.

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