Rz. 1555

Allgemeine Geschäftsbedingungen, die vorsehen, dass der Mieter verpflichtet ist, die Haustür zu bestimmten Zeiten abzuschließen, sind unzulässig. Dies gilt auch für die Klausel, der Erdgeschossmieter werde verpflichtet, "alle nach außen führenden Türen im Winter spätestens um 21:00 Uhr, im Sommer spätestens um 22:00 Uhr, abzuschließen“.[3024] Dies muss auch gelten, wenn sich die Tür von innen problemlos öffnen lässt (Panikschloss).[3025]"

[3024] Ziebarth, Haustür zu oder auf?, NZM 2014, 621; a.A. LG Köln, ZMR 2014, 541.
[3025] Ziebarth, Haustür zu oder auf?, NZM 2014, 621.

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