Rz. 1533

Unzulässig sind auch alle Formularklauseln, die, selbst wenn sie jeweils für sich genommen unbedenklich sind, in ihrer Summierung zu einer unangemessenen Benachteiligung führen.[3009] Dies ist dann der Fall, wenn formularmäßig dem Mieter zulässigerweise Schönheitsreparaturen auferlegt werden, jedoch in einer weiteren Klausel, die durchaus auch individuell vereinbart sein kann, eine Endrenovierungsverpflichtung normiert wird. Diese kumulative Überbürdung turnusmäßiger Schönheitsreparaturen und Endrenovierungsverpflichtung auf den Mieter ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn die Klauseln äußerlich getrennt sind.[3010]

 

Rz. 1534

Sind in einem Formularmietvertrag die Schönheitsreparaturverpflichtungen in verschiedene Einzelmaßnahmen aufgeteilt, dann infiziert die Unwirksamkeit einer Klausel, die eine starre Fristenregelung vorsieht, auch alle anderen Klauseln über Schönheitsreparaturen, selbst wenn diese die Vornahme derselben an den tatsächlichen Grad der Abnutzung stellen. Für die Wirksamkeit solcher Vertragsklauseln ist eine Gesamtschau vorzunehmen, sodass die Unwirksamkeit des Einzelaspekts zur Unwirksamkeit der gesamten Verpflichtung führt.[3011]

[3009] vgl. hierzu: Eisenhardt, Summierung formularvertraglicher und ausgehandelter Renovierungsklauseln, WuM 2013, 332 ff.

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