Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 2039
Briefe sind adressierte schriftliche Mitteilungen. Briefähnliche Sendungen sind den Briefen verwandte Sendungen wie Infopost, Postwurfsendungen, Zeitungen, Zeitschriften und Päckchen, nicht Pakete.
Rz. 2040
Ihre Beförderung unterfällt grundsätzlich dem Frachtrecht (arg. § 449 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 HGB). Für den internationalen Verkehr gilt der Weltpostvertrag, der über seine Transformierung in innerstaatliches Recht unmittelbar auf den Vertrag zwischen der Deutschen Post AG und den Kunden einwirkt. Im Übrigen gelten die §§ 407–450 HGB. Das Postgesetz enthält keine frachtrechtlichen Sondernormen. Die PUDLV definiert insoweit das Mindestangebot an Postdienstleistungen, das zu einem erschwinglichen Preis flächendeckend und in bestimmter Qualität erbracht werden muss. Die PDLV regelt als besondere Pflichten der Postdienstleister gegenüber ihren Kunden die Nichtdiskriminierung, den Kontrahierungszwang, die Veröffentlichung von Kundeninformationen, die Abholung von Postsendungen beim Kunden und beim Postdienstleister (Aufbewahrungsfristen), die Rücksendung, Nachsendung, Lagerung sowie die Verjährung; ihre Vorschriften sind zugunsten der Kunden zwingend (§ 1 Abs. 2 PDLV). Die hoheitliche Tätigkeit der Post im Brief- und Paketdienst ist Geschichte.
Rz. 2041
Auf diesem Gebiet ist generell eine Regelung durch AGB zulässig (arg. § 449 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 HGB). Der Grund für diese umfassende Vertragsfreiheit liegt darin, dass es sich um ein Massengeschäft handelt. Im Hinblick darauf braucht die Deutsche Post AG auch keine Schnittstellenkontrollen durchzuführen, auch nicht für Einschreibbriefe.
Rz. 2042
Für die Inhaltskontrolle solcher AGB gelten die §§ 307 ff. BGB.
Rz. 2043
Die Deutsche Post AG hat auf dieser Grundlage die "AGB Brief National" und auf der Grundlage des – inzwischen schon wieder mehrfach geänderten – Weltpostvertrags in der Fassung von Bukarest 1999 die "AGB Brief International" geschaffen. Sie werden gemäß § 305a Nr. 2a BGB auch in Beförderungsverträge einbezogen, die durch den Einwurf in einen Briefkasten zustande kommen, wenn der Absender mit ihrer Geltung einverstanden ist, was aus praktischen Gründen konkludent angenommen werden muss, und dies auch angenommen werden darf, da es sich um jeweils ad hoc zustande kommende Verträge mit einmaliger Leistung des Verwenders ohne Dauerbindung des Kunden handelt, und wenn weiter die Bedingungen im Amtsblatt veröffentlicht worden sind, was bei der Deutschen Post AG geschehen ist, und sie in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehalten werden, was bei der Deutschen Post AG der Fall ist.
Rz. 2044
Für den Inlandsdienst beschränkt Ziffer 6 der AGB Brief National die Haftung der Post. Der Höchstsatz liegt für Übergabe-Einschreiben bei 25,00 EUR, für Einwurf-Einschreiben bei 20,00 EUR; jedenfalls erstere Höchstgrenze ist wirksam. Für gewöhnliche Briefe sind keine Höchstbeträge vorgesehen. Die Kommentarliteratur verweist auf die gesetzliche Regelung. Da auch das PostG insoweit keine Regelung trifft und die Briefbeförderung grundsätzlich unter das Frachtrecht des HGB fällt, sind dies die §§ 429–431 HGB. Allerdings erwächst dem Absender aus dem Verlust eines Briefs grundsätzlich kein Schaden, wie auch ein Brief in der Regel keinen wirtschaftlichen Wert hat. Für Express-Briefe im Inland gelten nicht die AGB Brief National, sondern die AGB Paket-Express National (siehe hierzu Rdn 2049 ff.).
Rz. 2045
Für den internationalen Verkehr beschränkt Ziffer 6 der AGB Brief International die Haftung der Post für Einschreibbriefe auf 30 SZR. Für Wertsendungen wird Art. 34 Nr. 5.1 des Weltpostvertrags, wonach die Entschädigung grundsätzlich der Wertangabe entspricht, als unmittelbare gesetzliche Regelung angesehen. Einfache Briefe fallen unter Ziffer 6 Abs. 4 der AGB Brief International, wonach eine Haftung der Deutschen Post AG ausgeschlossen ist, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen; dies entspricht Art. 34 des Weltpostvertrags, der für den Verlust und die Beschädigung einfacher Briefe keine Entschädigung vorsieht.
Rz. 2046
Neben der Deutschen Post AG sind seit 1.1.2008 andere Unternehmer ohne jede Einschränkung zur Beförderung von Briefen und adressierten Katalogen zugelassen (§ 51 PostG), zur Beförderung von anderen briefähnlichen Sendungen ohnehin. Sie haben ihre eigenen Regelwerke.