Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 2158
Eine Erleichterung der Verjährung kann nicht nur durch simple Verkürzung der Verjährungsfrist erreicht werden, sondern auch durch die Vorverlegung des Verjährungsbeginns oder durch Einschränkung der Hemmungstatbestände. So ist eine in einem Bauträgervertrag verwandte Klausel, die den vertragsschließenden Erwerber als sog. "Nachzügler" an eine durch frühere Erwerber bereits erfolgte Abnahme des Gemeinschaftseigentums bindet, wegen mittelbarer Verkürzung der Verjährung gemäß § 309 Nr. 8b ff unwirksam. Für eine Verkürzung der in §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB geregelten Verjährungsfristen für Mängelansprüche auf weniger als ein Jahr dürfte angesichts der vom Gesetzgeber in § 309 Nr. 8b ff und § 475 Abs. 2 BGB festgelegten Untergrenze kein berechtigtes Interesse bestehen. Die Verlängerung der bisher sehr kurzen Gewährleistungsfristen war in der Zusammenschau der Gesamtregelung ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers. Ebenso kann die fünfjährige Gewährleistungsfrist in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht auf drei Jahre oder weniger abgekürzt werden, da sich Baumängel erfahrungsgemäß erst viel später zeigen können. Die dreißigjährige Verjährungsfrist in § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB kann zwar moderat abgekürzt werden, nicht jedoch auf ein Jahr. Die Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren gehört zwar zu den wesentlichen Grundgedanken des Verjährungsrechts, sodass bei einer Abweichung davon in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB anzunehmen ist. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt sein, sofern die Klausel auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. So ist eine Verlängerung der Frist für die Verjährung einer Bürgschaftsforderung von drei auf fünf Jahre jedenfalls dann zulässig, wenn die Verjährung abweichend von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB unabhängig von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis von der Anspruchsentstehung beginnt. Die Verkürzung der Verjährung sämtlicher vertraglicher Ansprüche eines Handelsvertreters auf ein Jahr seit Entstehen des Anspruches ist unwirksam, wenn der Verjährungsbeginn entgegen § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kenntnisunabhängig erfolgen soll und zudem die Klausel eine gemäß § 202 Abs. 1 BGB unzulässige Verkürzung der Verjährung für Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung enthält.
Rz. 2159
Ausschlussfristen haben eine ähnliche Wirkung wie Verjährungsfristen. Die Überprüfung ihrer Wirksamkeit richtet sich jedoch vorrangig nach der Regelung des § 307 BGB. So hat die Rechtsprechung die Gültigkeitsbefristung von Prepaid-Telefonkarten auf drei Jahre wegen Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip für unwirksam angesehen. Allerdings ist nicht jede zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer von vornherein eine nicht hinnehmbare Verletzung des Äquivalenzprinzips. So sind etwa staatliche Lotterieausspielungen auf schnelle Durchführung und Abwicklung angelegt. Eine Ausschlussfrist von 13 Wochen für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen ist weder überraschend noch benachteiligt sie den Spielteilnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Auch bei einem Krankenhausträger besteht ein berechtigtes Interesse an einer schnellen Klärung von Ansprüchen bei einem Verlust von Gegenständen nach Beendigung der Behandlung. Der BGH hat etwa eine in einem Krankenhausbehandlungsvertrag enthaltene Ausschlussklausel für Ansprüche von Patienten wegen Verlustes von Wertsachen als wirksam angesehen, wenn die Wertsachen nicht innerhalb von 12 Wochen nach Aufforderung abgeholt werden. Eine formularmäßige Vereinbarung, dass beim Werkvertrag die Verjährung statt mit der Abnahme schon mit der Übergabe beginnt, ist unwirksam, weil insoweit von dem gesetzlichen Leitbild des Verjährungsbeginns beim Werkvertrag abgewichen wird.