Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 1458
Sowohl bei Wohn- als auch bei Geschäftsraummiete hat das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen, §§ 305–310 BGB, eine überragende Bedeutung. In der Regel werden Mietverträge als Formularmietverträge abgeschlossen. Soweit innerhalb dieser Formularmietverträge die Möglichkeit besteht, etwa in einer Rubrik "Sonstige Vereinbarungen", vom sonstigen Text des Mietvertrages abweichende oder darin nicht behandelte Regelungen zu treffen, greifen die Verwender von Mietverträgen in der Regel auf standardisierte, von ihnen immer, gegebenenfalls mit geringen Abweichungen, verwandte Vertragsbestimmungen zurück. Häufig wird versucht, diese "Sonstigen Vereinbarungen" als Individualvereinbarungen darzustellen, was aber in der Regel misslingt, da es sich in Wahrheit um keine Individualvereinbarungen handelt.
Rz. 1459
Nach der Legaldefinition des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Hierbei können Vertragsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB sowohl der gesamte Vertragsinhalt als auch einzelne Vertragsbestandteile, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden, sein. § 305 BGB stellt für die Annahme allgemeiner Geschäftsbedingungen lediglich darauf ab, dass die Vertragsbedingungen vorformuliert sind und zwar zur Verwendung für eine Vielzahl von Verträgen. Somit sind alle von Dritten verfassten Mietverträge, also alle von Haus- und Grundbesitzervereinen, Mietervereinen, Verlagen oder Autoren veröffentlichte Mietvertragsformulare grundsätzlich allgemeine Geschäftsbedingungen, da sie schon von der Absicht des Verfassers her in einer Vielzahl von Fällen verwandt werden sollen. Es spielt daher keine Rolle, ob der Verwender dieses Vertrages, in der Regel der Vermieter, dieses Vertragsformular nur einmal oder mehrfach verwenden will oder verwendet. Formularmietverträge unterliegen immer dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Rz. 1460
Es spielt auch keine Rolle, § 305 Abs. 1 S. 2 BGB, ob die Formularbestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Unerheblich ist es, auf welche Weise die vorformulierten Bestimmungen in den Text aufgenommen werden. Vordrucke, die im Wege der Textverarbeitung erstellt werden, sind allgemeine Geschäftsbedingungen, auch wenn der Ausdruck als Texteinheit erscheint. So reicht es aus, dass ein Blankett hand- oder maschinenschriftlich mit derartigen Klauseln ausgefüllt wird, wiederholt verwendete Textbausteine individuell zusammengesetzt werden oder zwischen mehreren vorgegebenen Fassungen gewählt werden kann.