Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 28
Die Arbeitnehmerhaftung ist durch das richterrechtlich entwickelte Konzept der Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers bestimmt. Danach haftet der Arbeitnehmer eingeschränkt nach dem Grad seines Verschuldens, wobei die Rechtsprechung drei Verschuldensgrade voneinander abgrenzt: Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich vollumfänglich. Bei mittlerer Fahrlässigkeit tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Schaden anteilig nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Dabei wird die Haftung des Arbeitnehmers regelmäßig betragsmäßig begrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung des Arbeitnehmers generell ausgeschlossen.
1. Abweichung von den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung
Rz. 29
Die aus einer entsprechenden Anwendung von § 254 BGB folgenden Regeln über die Haftung im Arbeitsverhältnis sind einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht, von dem nicht zulasten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann. Entsprechende Vertragsklauseln sind deshalb unwirksam. Dies galt bereits vor der Schuldrechtsreform. Gleiches gilt für Klauseln, die die Beweislast abweichend von § 619a BGB auf den Arbeitnehmer verlagern.
2. Schadensersatzpauschalierungen
Rz. 30
Ist der Arbeitnehmer dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, kann für bestimmte Fälle im Vorhinein eine Schadensersatzpauschale vereinbart werden, um dem Arbeitgeber den Nachweis des konkreten Schadens zu erleichtern. Allerdings muss dem Arbeitnehmer in der Klausel ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt werden, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen. Zudem darf die vereinbarte Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen, § 309 Nr. 5 BGB. Eine wirksame Schadensersatzpauschalierung kann dabei wohl nur für eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung gelingen. Denn während die Ersatzpflicht bei leichter Fahrlässigkeit schlechterdings nicht vereinbart werden darf, wird es für die Vereinbarung einer Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit an der praktisch kaum vorwegzunehmenden Abwägung der Gesamtumstände mangeln, die aber für den Haftungsumfang nach den Grundsätzen der BAG-Rechtsprechung zwingend erforderlich ist. Es wird deshalb schwerfallen, den "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden" vorherzusagen, was aber Voraussetzung einer wirksam formulierten Klausel wäre.
3. Mankohaftung
Rz. 31
Mit der Hilfe von Mankoabreden will der Arbeitgeber das Risiko von Kassen- oder Warenfehlbeständen wenigstens teilweise auf den Arbeitnehmer übertragen. Dies liegt insbesondere nahe, wenn Arbeitnehmer besondere Verantwortung für Ihnen anvertraute Werte tragen und eine Überwachung schwer möglich ist. Auch in einer solchen Konstellation sind die Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung zu beachten. Es ist danach unzulässig, dem Arbeitnehmer eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung für den Kassen- oder Warenbestand aufzuerlegen.
Rz. 32
Das BAG hat allerdings vor der Schuldrechtsreform Vereinbarungen als wirksam anerkannt, mit denen Arbeitnehmern ein finanzieller Vorteil für eine korrekte Kassenführung zuerkannt wurde. Danach kann neben der Grundvergütung ein Mankogeld gezahlt werden, wobei auf das Letztere mögliche Kassenfehlbestände angerechnet werden können. Die Grundvergütung wird dabei unabhängig von einem etwaigen Manko gezahlt. Eine solche Vereinbarung dürfte auch AGB-rechtlich grundsätzlich zulässig sein. Allerdings sollte, angelehnt an die Rechtsprechung des BAG zur Höhe widerruflicher Entgeltbestandteile, das Mankogeld einen Anteil von 25 % der Gesamtvergütung nicht übersteigen. Mankogeld und Mankohaftung können dabei über einen Ausgleichszeitraum von bis zu einem Jahr miteinander verrechnet werden.