Rz. 1333
Für den Leasingvertrag typisch ist der Ausschluss der mietvertraglichen Haftung für Mängel durch den Leasinggeber, verbunden mit der Abtretung seiner kaufrechtlichen Mängelansprüche gegen den Lieferanten der Leasingsache an den Leasingnehmer. Diese "leasingtypische Abtretungskonstruktion" ist durch den BGH im Rechtsverkehr mit Unternehmern und auch Verbrauchern als AGB-rechtlich zulässig qualifiziert worden.[2689] Erforderlich ist eine unbedingte, vorbehaltlose und endgültige Abtretung der kaufvertraglichen Mängelansprüche, wovon z.B. dann nicht auszugehen ist, wenn der Leasinggeber sich die eigene Rechtsverfolgung vorbehält.[2690] Auch ein Widerrufsvorbehalt bezüglich der Rechteübertragung ist nur für den Fall möglich, dass der Leasingnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag nicht nachkommt.[2691] Anderenfalls ist der Haftungsausschluss unwirksam; an dessen Stelle tritt dann dispositives Gesetzesrecht, also die mietvertraglichen Regelungen in §§ 536 ff. BGB. Der Leasingvertrag bleibt ansonsten unberührt.[2692]
Rz. 1334
Bei Wirksamkeit von Abtretung und Haftungsausschluss des Leasinggebers kann der Leasingnehmer nur Nacherfüllung, Schadensersatz oder Rücktritt aus abgetretenem Recht gegenüber dem Lieferanten geltend machen. Die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen treten im Verhältnis Lieferant und Leasinggeber ein (z.B. der Austausch des Leasinggutes im Rahmen einer Nachlieferung). Aus Praktikabilitätsgründen wird der Leasinggeber den Lieferanten anweisen entsprechende Handlungen unmittelbar im Verhältnis zum Leasingnehmer vorzunehmen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen