Rz. 1333

Für den Leasingvertrag typisch ist der Ausschluss der mietvertraglichen Haftung für Mängel durch den Leasinggeber, verbunden mit der Abtretung seiner kaufrechtlichen Mängelansprüche gegen den Lieferanten der Leasingsache an den Leasingnehmer. Diese "leasingtypische Abtretungskonstruktion" ist durch den BGH im Rechtsverkehr mit Unternehmern und auch Verbrauchern als AGB-rechtlich zulässig qualifiziert worden.[2689] Erforderlich ist eine unbedingte, vorbehaltlose und endgültige Abtretung der kaufvertraglichen Mängelansprüche, wovon z.B. dann nicht auszugehen ist, wenn der Leasinggeber sich die eigene Rechtsverfolgung vorbehält.[2690] Auch ein Widerrufsvorbehalt bezüglich der Rechteübertragung ist nur für den Fall möglich, dass der Leasingnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag nicht nachkommt.[2691] Anderenfalls ist der Haftungsausschluss unwirksam; an dessen Stelle tritt dann dispositives Gesetzesrecht, also die mietvertraglichen Regelungen in §§ 536 ff. BGB. Der Leasingvertrag bleibt ansonsten unberührt.[2692]

 

Rz. 1334

Bei Wirksamkeit von Abtretung und Haftungsausschluss des Leasinggebers kann der Leasingnehmer nur Nacherfüllung, Schadensersatz oder Rücktritt aus abgetretenem Recht gegenüber dem Lieferanten geltend machen. Die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen treten im Verhältnis Lieferant und Leasinggeber ein (z.B. der Austausch des Leasinggutes im Rahmen einer Nachlieferung). Aus Praktikabilitätsgründen wird der Leasinggeber den Lieferanten anweisen entsprechende Handlungen unmittelbar im Verhältnis zum Leasingnehmer vorzunehmen.

[2689] BGH, Urt. v. 16.9.1981 – VIII ZR 265/80, NJW 1982, 105, 106; Urt. v. 24.4.1985 – VIII ZR 65/84, NJW 1985, 1547, 1549; Urt. v. 19.2.1986 – VIII ZR 91/85, NJW 1986, 1744.
[2692] BGH, Urt. v. 25.10.1989 – VIII ZR 105/88, NJW 1990, 314, 315 ff.

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