Rz. 1556

Der Vermieter ist verpflichtet, die mitvermietete Heizung in einem betriebsbereiten Zustand zu halten und die Heizung so einzustellen und zu betreiben, dass die Wohnung ausreichend warm wird. Ansonsten ist die Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht geeignet. Dies gilt auch für die Sommermonate. Mithin ist ein formularmäßiger Ausschluss der Verpflichtung des Vermieters, die Heizung im Sommer nicht zu betreiben, unwirksam.[3026]

 

Rz. 1557

Unwirksam ist auch eine formularmäßige Vereinbarung, wenn die Heizpflicht des Vermieters beschränkt ist auf die Zeit von 09:00–22:00 Uhr.[3027] Auch eine Formularklausel, die die Heizpflicht auf eine Mindesttemperatur von etwa 18°C beschränkt, ist unzulässig.[3028]

 

Rz. 1558

Auch eine Formularklausel, welche dem Vermieter das Recht gibt, während der Zeit von 0:00–06:00 Uhr morgens eine Nachtabsenkung auf 16°C vorzunehmen, ist nach diesseitiger Auffassung unwirksam, da damit unzulässiger Weise in die Lebensführung des Mieters eingegriffen wird und diesem unter Umständen nicht ermöglicht, auch in dieser Zeit die Wohnung im vertragsgemäßen Umfange nutzen zu können.

[3026] Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht 12. Aufl. 2015, § 535 BGB, Rn 392.
[3027] OLG Frankfurt, NJW-RR 1992, 396.
[3028] LG Göttingen, ZMR 1998, 179; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht 12. Aufl. 2015, § 535 BGB, Rn 396.

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