Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 2321
Für die Frage, ob es sich bei den Regelungen der VOB/B um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, müssen die Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB herangezogen werden. Ohne Zweifel handelt es sich bei den Regelungen der VOB/B um Vertragsbedingungen. Ebenso sind die Regelungen der VOB/B für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert. Dabei ist wesentlich, dass dies für jede einzelne VOB/B-Regelung gilt, d.h. die Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB auch dann erfüllt sind, wenn nur einzelne Bestimmungen der VOB/B in einen Vertrag einbezogen werden. Hinsichtlich der zweiten Tatbestandsvoraussetzung des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB ist zu differenzieren: Sofern die VOB oder einzelne ihrer Regelungen von einer Vertragspartei der anderen "gestellt" werden, ist diese Anforderung erfüllt. In der Regel wird bei einem Bauvertrag eine der Vertragsparteien der anderen ihre Vertragsbedingungen stellen. So geht bereits die VOB/A davon aus, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer Vertragsbedingungen und so auch die Regelungen der VOB/B zur Grundlage seines Bauvertrags erklärt.
Rz. 2322
Allerdings darf nicht übersehen werden, dass darüber hinaus auch in der Praxis VOB/B-Regelungen im Einzelnen ausgehandelt werden. In diesem Falle wurden die Regelungen nicht von einer Vertragspartei einseitig gestellt. Insofern haben diese ausgehandelten Regelungen nicht mehr die Qualität von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieses Vorgehen dürfte jedoch in der bauvertraglichen Praxis eher als selten eingestuft werden können. In der Regel wird der Auftraggeber, sowohl die öffentliche Hand als auch der Unternehmer, die Vertragsbedingungen stellen. Anderenfalls ist ein Vergleich der ihm vorgelegten Angebote kaum möglich. Des Weiteren ist jedoch denkbar, dass die VOB von beiden Vertragsparteien in Unternehmerverträgen vorgesehen wird. Auch in diesem Falle wäre das Kriterium, dass die VOB/B von einer Vertragspartei der anderen gestellt wurde, nicht erfüllt. Bei Verbraucherverträgen hat der Gesetzgeber die Einordnung in § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB geregelt: Die VOB/B gilt als vom Verwender gestellt, es sei denn, sie ist vom Verbraucher in den Vertrag eingeführt worden.
Rz. 2323
Zuletzt wäre an die Einbeziehung der VOB/B auf Vorschlag eines Dritten, z.B. eines Notars zu denken. In diesem Falle ist das Merkmal des "Stellens" von keiner der Vertragsparteien umgesetzt worden; eine Inhaltskontrolle nach den Maßstäben der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt damit nicht zu Zuge.