Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 1070
In den von der Kreditrechtspraxis verwendeten Grundschuldformularen findet sich regelmäßig eine Erklärung gemäß § 800 ZPO, mit der sich der Eigentümer (Sicherungsgeber) der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft (Vollstreckungsunterwerfungserklärung). Damit ist der dingliche Anspruch des Gläubigers gegen den Eigentümer aus der Grundschuld sofort durchsetzbar. Der Gläubiger braucht nicht zuerst die Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß § 1147 BGB zu verlangen und ggf. hierauf Klage erheben. Er verschafft sich vielmehr durch eine einseitige Erklärung des Eigentümers einen dinglichen Titel und damit eine vollstreckbare Urkunde gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, die nur prozessrechtlichen Grundsätzen folgt. Die Erklärung ist nicht auf eine Änderung der materiellen Rechtslage gerichtet und hat daher keine materiell-rechtlichen Auswirkungen. Da das Gesetz selbst in § 800 BGB dies als eine Möglichkeit vorsieht, ist eine dingliche Unterwerfungsklausel in AGB unabhängig davon zulässig, ob Eigentümer und persönlicher Schuldner identisch sind.
Rz. 1071
Ein Verstoß gegen § 305c Abs. 1 BGB scheidet bereits deswegen aus, weil der Sicherungsgeber aufgrund der notariellen Beurkundung und der damit einhergehenden Belehrung sowie der in der Regel drucktechnischen hervorgehobenen Gestaltung der Vollstreckungsunterwerfungserklärung nicht überrascht wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie an unerwarteter Stelle im Vertrag "versteckt" wird. Auch ein Verstoß gegen § 307 BGB etwa wegen einer Änderung der Beweislast kommt nicht in Betracht. Die Beweislast ist allein durch die materielle Rechtslage vorgegeben. Nach allgemeinen Regeln muss der Gläubiger in einem Rückforderungsprozess ebenso wie bei einer Leistungsklage die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen. Bedenklich dürfte entgegen der Auffassung des BGH eine Vollstreckungsunterwerfungserklärung aber sein, wenn sie zugleich einen Nachweisverzicht hinsichtlich der Fälligkeit der Forderung enthält.
Rz. 1072
Problematisch sind formularmäßige Vollstreckungsunterwerfungserklärungen, wenn sie mit Klauseln verbunden werden, mit denen sich der Sicherungsgeber der Zwangsvollstreckung in sein sonstiges Vermögen unterwirft. Vereinbaren Gläubiger und Schuldner, dass sich der Schuldner hinsichtlich der Höhe des Darlehens, der Zinsen und Nebenleistungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes persönliches Vermögen unterwirft, so handelt es sich um ein abstraktes Schuldversprechen i.S.d. §§ 780, 781 BGB, dass gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ein vollstreckbarer Titel ist. Die Vollstreckungsunterwerfungserklärung hinsichtlich der persönlichen Haftung unterliegt ebenso wie diejenige in Ansehung der dinglichen Haftung der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB. In beiden Fällen wird die sofortige Fälligkeit der Forderung bewirkt, womit materiell-rechtliche Rechtsfolgen verbunden sind. Soweit der persönliche Schuldner zugleich Eigentümer ist, wird nach ständiger Rechtsprechung ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB abgelehnt. Denn der Anspruch aus der Grundschuld und derjenige aus dem abstrakten Schuldversprechen können nur alternativ geltend gemacht werden. Die Wahl, welcher Anspruch geltend gemacht wird, steht dem Gläubiger zu. Sind Schuldner und Eigentümer identisch, wird nur der Sicherungswert der Grundschuld erhöht. Da der Gläubiger mit Hilfe des Schuldversprechens nicht mehr verlangen kann als die gesicherte Forderung, sah die jüngere Rechtsprechung keine Anhaltspunkte dafür, eine oder beide Erklärungen als überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB anzusehen bzw. in ihr eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 BGB zu sehen.
Rz. 1073
Eine vorformulierte Vollmachtserteilung zur Abgabe einer Vollstreckungsunterwerfungserklärung in der Grundschuldbestellungsurkunde ist immer ungewöhnlich und für den durchschnittlich geschäftserfahrenden Kunden überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB. Folgt man der Auffassung des BGH, ist der Überraschungseffekt der dinglichen Vollstreckungsunterwerfungserklärung deswegen nicht gegeben, weil ihr regelmäßig eine notarielle Belehrung über die Bedeutung der Klausel vorangegangen ist. Damit kommt es für die Frage nach einem Überraschungseffekt maßgeblich darauf an, ob der beurkundende Notar sowohl über die Tragweite der Übernahme als auch über die persönliche Haftung belehrt hat.
Rz. 1074
Vor dem Hintergrund zahlreicher Kreditverkäufe im Rahmen der Finanzkrise hat das LG Hamburg im Klauselerteilungsverfahren eine Titelumschreibung abgelehnt, weil unter Berücksichtigung der mit Kreditverkäufen verbundenen Nachteile die formularmäßige Vollstreckungsunterwerfungserklärung für den Grundschuldschuldner unwirksam sei. Dieses Urteil wurde aufgehoben. Der BGH hat in einem Urteil aus dem Jahr 2010 festgestellt, dass eine formularmäßige Vollstreckungserklärung für sämtliche Grundschuldansprüche unabhängig von ihrer Bindung an den Sicherungszweck ...