Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 1076
Der sich aus der Sicherungsabrede ergebende Freigabeanspruch für den Fall der Gläubigerbefriedigung ist nicht abdingbar. Freigabeklauseln sind daher gemäß § 305c Abs. 2 BGB so auszulegen, dass ein Rückgewähranspruch bei jedweder Erledigung des Sicherungszwecks entsteht und nicht nur bei Erlöschen der Forderung. Auch ein Ausschluss des Rückgewähranspruchs für den Fall, dass der Sicherungsgeber wegen einer Zwangsversteigerung nicht mehr der Eigentümer ist, verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB. Da es jedoch möglich ist, die Erfüllung des Rückgewähranspruchs ebenso durch seine Abtretung an sich oder einen Dritten zu verlangen wie durch Löschung und Verzicht, ist es denkbar, die Erfüllung des Anspruchs auf eine der Alternativen zu beschränken. Im Falle der Zwangsversteigerung, wenn das Eigentum an dem belasteten Grundstück wechselt und das Grundpfandrecht in das geringste Gebot mit der Folge des Erlöschens der Grundschuld gemäß § 52 Abs. 1 S. 1 ZVG fällt, ist eine Erfüllung durch Verzicht oder Löschung allerdings nicht mehr möglich. Eine Klausel, wonach für den Fall, dass die persönliche Forderung nicht zur Entstehung gelangt oder erlischt, nur ein Anspruch auf Löschung oder Verzicht und kein Übertragungsanspruch zusteht, verstößt daher gegen § 307 Abs. 1 BGB, wenn die Geltung dieser Klausel nicht für den Fall ausgeschlossen ist, dass im Zeitpunkt der Rückgewähr das Eigentum an dem belasteten Grundstück durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung gewechselt hat. Im Übrigen hindert eine solche Klausel die Revalutierung der Grundschuld, sodass bereits aus diesem Grund eine unangemessene Benachteiligung des Sicherungsgebers i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB durch eine entsprechende Klausel anzunehmen ist. Ein berechtigtes Interesse des Gläubigers an einer solchen Vereinbarung besteht nicht.
Rz. 1077
Nach der Rechtsprechung soll es möglich sein, eine Abtretung des Rückübertragungsanspruchs in AGB als Vorausabtretung zu vereinbaren. Bei Vereinbarung einer Vorausabtretung kommt es jedoch letztlich zu einer erweiterten Haftung des Eigentümers, die für diesen überraschend gemäß § 305c Abs. 1 BGB sein dürfte. Soweit es um die Abtretung des Rückgewähranspruchs an einen Dritten geht, kann die Abtretung unter einen formularmäßigen Zustimmungsvorbehalt der Bank gestellt werden. Dieser ist aber nur dann wirksam, wenn die Grundschuld nicht vom Eigentümer bestellt wurde. Die Sicherungsabrede braucht keine Freigabeklausel zu enthalten. Ist der Eigentümer Sicherungsgeber, so muss er im Falle einer Veräußerung die Möglichkeit haben, auch den Rückgewähranspruch zu übertragen, andernfalls würde ihm die Veräußerung ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich erschwert.
Rz. 1078
Ob eine Klausel wirksam ist, wonach die Bank nicht verpflichtet ist, bei einem Zwangsvollstreckungsverfahren die Grundschuld mit einem ihre schuldrechtlichen Ansprüche übersteigenden Betrag geltend zu machen oder sogar ganz oder teilweise auf die Grundschuld oder auf einen an ihre Stelle getretenen Geldbetrag zu verzichten und zwar auch bei einer Verwertung der Grundschuld außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens, hat der BGH offengelassen. Er hat hierzu lediglich festgestellt, dass für den Fall, dass der Grundstückserwerber eine in der Zwangs- oder Teilungsversteigerung bestehen gebliebene Grundschuld ablösen will, der Gläubiger aufgrund des durch die Sicherungsabrede begründeten Treuhandverhältnisses mit dem persönlichen Schuldner zur Verwertung der Grundschuld in der Weise verpflichtet ist, dass dieser von der persönlichen Schuld vollständig befreit wird.
Dieser Pflicht entgegenstehende AGB in der der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Zweckbestimmungserklärung sind überraschend, jedenfalls aber unwirksam.
Rz. 1079
Die Pflicht der Bank zur Geltendmachung von Grundschuldzinsen kann nich für den Fall ausgeschlossen werden, dass die Bank hierbei vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Eine solche Bestimmung ist für den Sicherungsgeber überraschend. Die Nichtgeltendmachung von Grundschuldzinsen führt zu einer Begünstigung fremder, nachrangiger Gläubiger zum Nachteil des Sicherungsgebers. Angesichts des zwischen ihnen durch die Grundschuldbestellung in Verbindung mit den jeweiligen Zweckbestimmungserklärungen begründeten Treuhandverhältnisses gibt es hierfür aber kein berechtigtes Interesse des Gläubigers. Selbst wenn man der Klausel ihren Überraschungscharakter absprechen möchte, verstößt die Klausel gegen § 309 Nr. 7b BGB, weil sie eine Freizeichnung für die Haftung aus positiver Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung der Interessenwahrungspflicht enthält.
Rz. 1080
Für die Erteilung einer Löschungsbewilligung oder einer löschungsfähigen Quittung kann in AGB kein Entgelt vereinbart werden. Eine derartige kontrollfähige Preisnebenabrede verstößt gegen § 307 BGB. Aus § 1192 Abs. 1 i.V.m. § 1144 BGB ist der Gläubiger zur Herausgabe der Urkunden, die zur Löschung erforderlich sind, ge...