Rz. 1467

Bei Abschluss mietvertraglicher Vereinbarungen kann im Grunde jeder der beiden Vertragsparteien als Verwender in Betracht kommen. Im Wohnraummietrecht werden die Vertragsbedingungen allerdings fast ausschließlich vom Vermieter gestellt, sodass dieser als Verwender anzusehen ist, wenn sich dies nicht sowieso aus § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB ergibt. Allerdings kann auch bei Abschluss eines Wohnraummietvertrages der Mieter Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen sein.[2946] Dies kann dann der Fall sein, wenn der Vermieter es dem Mieter überlässt, ein Mietvertragsformular zu besorgen oder wenn wegen einer Modernisierungsvereinbarung, § 555f BGB, der Mieter auf der Verwendung eines von einer professionellen Mieterberatung entwickelten Formulars besteht.[2947]

 

Rz. 1468

Beim Abschluss von Geschäftsraummietverträgen sind die Fälle, in denen der Mieter Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen ist, wesentlich häufiger, etwa wenn ein bundesweit oder international tätiger Mieter beim Abschluss von Mietverträgen darauf besteht, dass sein, für eine Vielzahl gleichartiger Mietverträge von ihm entwickeltes Vertragsformular, verwendet wird.

[2946] Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht 12. Aufl. 2015, vor § 535 BGB, Rn 38.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge