Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 927
Von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit Wettbewerbs- und Exklusivitätsregelungen ist die Pronuptia-Entscheidung des EuGH. Danach stellen Klauseln, die zum Schutz des Know-hows oder der Identität der Vertriebsorganisation unerlässlich sind, keine Wettbewerbsbeschränkungen dar. Bestimmungen, die den Schutz des Know-hows oder der Identität der Vertriebsorganisation zwar bezwecken, insofern aber nicht unerlässlich sind, können den Wettbewerb jedoch durchaus beschränken. Verpflichtungen, die dem Franchisenehmer ein exklusives Vertriebsrecht einräumen oder eine exklusive Gebietszuweisung absichern, sind nach dem EuGH hingegen wettbewerbsbeschränkend (und damit freistellungsbedürftig).
Rz. 928
Seit Außerkrafttreten der Franchise-GVO s.o. Rdn 887) richtet sich eine mögliche Freistellung nach der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vertriebsvereinbarungen (Vertikal-GVO), die über § 2 GWB direkt Anwendung findet und somit auch bei der AGB-rechtlichen Beurteilung von Wettbewerbs- und Exklusivitätsklauseln berücksichtigt werden muss. Franchisesysteme sind im Rahmen der Vertikal-GVO an den gleichen kartellrechtlichen Regelungen zu messen, denen auch andere Vertriebsmodelle unterworfen sind.
Rz. 929
Der BGH hat in seinem Urt. v. 24.9.2002 entschieden, dass eine kartellnichtige Regelung zur Gesamtnichtigkeit des Franchisevertrags führen kann, es sei denn, der Vertrag wäre auch ohne die nichtige Klausel abgeschlossen worden. Eine Klausel, die gegen ein kartellrechtliches Verbot verstößt, ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Aber auch eine nicht kartellrechtswidrige Klausel kann eine unangemessene Benachteiligung darstellen.
1. Nebentätigkeits- und Wettbewerbsverbote
Rz. 930
Ein Nebentätigkeitsverbot ist in der Regel mit § 307 BGB vereinbar, wenn der Vertrag dem Franchisenehmer objektiv eine wirtschaftliche Vollexistenz ermöglicht.
Rz. 931
Sowohl vertragliche als auch nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind grundsätzlich zulässig. Während der Dauer des Vertrags darf ein Wettbewerbsverbot die Dauer von fünf Jahren grundsätzlich nicht überschreiten; dies folgt aus Art. 5 Abs. 1 lit. a Vertikal-GVO. Dem Franchisenehmer auferlegte Wettbewerbsverbote stellen jedoch dann schon keine Wettbewerbsbeschränkung i.S.d. Art. 101 Abs. 1 AEUV dar, wenn sie notwendig sind, um das Franchisesystem zu schützen. Der Franchisegeber muss in der Lage sein, dem Franchisenehmer sein Know-how zu vermitteln und ihm die für die Anwendung seiner Methode erforderliche Unterstützung zukommen zu lassen, ohne Gefahr zu laufen, dass dieses Know-how und diese Unterstützung – sei es auch nur mittelbar – Konkurrenten zugute kommt. Unter dieser Voraussetzung sind daher Wettbewerbsverbote, die für die gesamte Laufzeit des Franchisevertrages und für einen angemessenen Zeitraum nach Vertragsbeendigung geregelt sind, in Franchiseverträgen regelmäßig zulässig und nicht auf die Dauer von fünf Jahren beschränkt.
Rz. 932
§ 90a HGB findet auf Franchiseverträge analoge Anwendung. Danach ist der Franchisegeber verpflichtet, dem Franchisenehmer für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung (Karenzentschädigung) zu zahlen.
2. Vertragsstrafe
Rz. 933
Die Vereinbarung von Vertragsstrafen für den Fall bestimmter Vertragsverletzungen ist grundsätzlich zulässig. Typischerweise werden in Franchiseverträgen ...