Rz. 1297

Die Vereinbarung einer Kaution von bis zu zwei Monatsbeiträgen (ohne Essenskosten u.a.) erscheint zulässig, sofern diese wie im Mietrecht verzinst wird (analog § 551 Abs. 3 BGB). Eine Klausel "ist unverzinst eine Kaution zu stellen" ist insgesamt unwirksam, sodass an sich keine Kaution gestellt werden muss. Den Eltern steht zudem ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn kein insolvenzfestes Anderkonto benannt wird.[2620] Wegen unterschiedlicher Risiken und Interessen gilt § 551 Abs. 1 BGB (drei Monatsmieten) nicht analog. Wird dagegen ein Darlehen anstatt einer Kaution verlangt, so ist dies grundsätzlich unwirksam.[2621]

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