Rz. 1562

Formularvertragliche Vereinbarungen über Ruhezeiten sind unwirksam, wenn hierdurch die allgemein üblichen Ruhezeiten ausgedehnt werden. Ruhezeiten richten sich zum einen nach den Landesimissionsschutzgesetzen und zum anderen nach den baulichen Gegebenheiten, der Art der Wohnanlage. Ohne besondere Vereinbarungen sind die Ruhezeiten abends ab 22:00 Uhr bis morgens 06:00 Uhr einzuhalten. An Wochenenden können besondere Ruhezeiten gelten. Unzulässig ist eine Formularklausel, wonach es den Mietern während der Ruhezeiten verboten ist, Bad und Küche zu benutzen. Diese Tätigkeiten gehören zur allgemeinen Lebensführung und sind daher grundsätzlich auch zu Nachtzeiten erlaubt.[3033]

[3033] LG Köln WuM 1997, 323.

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