Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 1781
Für den Reisevertrag, wonach der Reiseveranstalter verpflichtet ist, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen, gelten die §§ 651a bis 651l BGB, von denen nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden kann (§ 651m BGB). Reise-AGB sind daher zunächst an den genannten Bestimmungen zu überprüfen. Die Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB wird hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen, da die Bestimmungen §§ 651a ff. nur die äußersten Wirksamkeitsgrenzen aufzeigen. Durch das Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften sind mit Wirkung zum 1.7.2018 weitere Änderungen beschlossen worden. Erfasst werden dann auch "verbundene Leistungen".
A. Einbeziehung
Rz. 1782
Eine Verkürzung der Verjährungsfrist wegen Reisemängeln ist unwirksam, wenn die Reisebedingungen nur im Katalog des Reisebüros abgedruckt sind.
Rz. 1783
Darüber hinaus ist die BGB-InfoV zu beachten, die Reisebedingungen müssen hiernach dem Reisenden vor Vertragsschluss vollständig übermittelt werden, § 6 Abs. 3 BGB-InfoV. Eine Übergabe im Zusammenhang der Buchung ist hierbei ausreichend. Die Einbeziehung nach § 305 BGB wird daher an zusätzliche Anforderungen geknüpft.
Rz. 1784
Der bloße Hinweis auf die AGB zur Obliegenheit der Mängelanzeige reicht nicht aus. Das Gesetz sieht hier besondere Transparenzerfordernisse vor.
B. Inhaltskontrolle
Rz. 1785
Der BGH hatte 1987 über Fälligkeit, Leistungsumfang und Schadensersatzbegrenzungsklauseln grundsätzlich zu entscheiden. Hiernach gilt Folgendes: Die Klausel, dass nach Leistung einer Anzahlung auf den Reisepreis nach Vertragsschluss "weitere Zahlungen zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlungen spätestens bei der Aushändigung oder Zusendung der Reiseunterlagen fällig werden", ist nach § 307 BGB unwirksam. Dies wurde im Jahr 2016 bestätigt, der BGH sieht es generell als unbedenklich an, wenn das Beförderungsentgelt bei Vertragschluss entrichtet wird.
Rz. 1786
Gleiches gilt für die Klausel: "Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters unter Berücksichtigung der Landesüblichkeit sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung." Wesentlicher Grund hierfür ist, dass dem Kunden das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters vor und während der Reise aufgebürdet wird. Dem Reisekunden könnte eine über die mit Vertragsschluss zu entrichtende verhältnismäßig geringe Anzahlung hinausgehende Leistung nur dann abverlangt werden, soweit dem Kunden hinreichende Sicherheiten gegeben werden. Dies ist nicht bei allen "Reiseunterlagen" der Fall. Die Klausel über die "Landesüblichkeit" genügt dem Erfordernis nach Transparenz nicht und ist geeignet, den Reisekunden von der Geltendmachung von Mängelrügen abzuhalten, die sich auch aus Angaben aus dem Reiseprospekt ergeben können.
Rz. 1787
Eine Beschränkung der Haftung des Reiseveranstalters für sämtliche vertragliche Schadensersatzansprüche auf den dreifachen Reisepreis entsprechend § 651h Abs. 1 BGB ist auch in Allgemeinen Reisebedingungen zulässig. Sie muss jedoch klarstellen, dass dies nicht für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gilt. Eine Klausel, wonach eine Umbuchung oder ein Rücktritt des Kunden als Neuanmeldung gilt, ist eine unzulässige Erklärungsfiktion nach § 308 Nr. 5 BGB. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden bei Buchung einer Auslandsreise grundsätzlich ungefragt über die im jeweiligen Durchreise- oder Zielland geltenden Einreisebestimmungen zu unterrichten. Er kann sich durch AGB nicht von seiner Haftung freizeichnen, die aus einer Verletzung dieser Pflicht folgt, § 307 BGB. Die in einer Quittung enthaltene Klausel, dass der Reisende mit der Unterschrift von Ansprüchen gegen den Veranstalter oder das Reisebüro bezüglich der Unterbringung und sämtlicher durch den Leistungsträger erbrachter Leistung absehe, ist nach § 307 BGB unwirksam.
Rz. 1788
Auch in Klauseln kann die Empfangszuständigkeit vom Reisebüro nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Soweit der Verwender als eigener Veranstalter (etwa im Ferienhauskatalog) auftritt, kann eine sog. Vermittlerklausel keine Relevanz erlangen, und zwar auch dann, wenn nur eine einzelne Reiseleistung gebucht ist, und so die reisevertraglichen Bestimmungen des § 651h BGB (hier: § 651h Abs. 2 BGB) dem Wortlaut nach keine Anwendung finden. § 651h Abs. 2 BGB gilt hier jedoch entsprechend. Der Reiseveranstalter k...