Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 2141
Im Rahmen der Unterrichtsverträge müssen zwei Typen auseinander gehalten werden: der Direktunterricht (z.B. Internat, Tagesschule, Erwachsenenbildung, Musikschule, Fahrschule etc.) und der Fernunterricht. Für Letzteren besteht eine spezielle Gesetzesgrundlage, das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Dieses Gesetz ist auf Direktunterrichtsverträge nicht anzuwenden.
Rz. 2142
Das FernUSG enthält zwingende Regelungen, die weder durch Individualvereinbarung noch durch AGB abgeändert werden können. Ob und in welchem Umfang diese Regelungen als Wertungen bei der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB für den Direktunterricht herangezogen werden können, hängt davon ab, ob beim konkreten Vertragstyp eine vergleichbare Interessenlage besteht.
Rz. 2143
Im Rahmen von Fernunterrichtsverträgen ist das Maß der Vorauszahlung der Unterrichtsvergütung auf das Entgelt für drei Monate beschränkt (§ 2 Abs. 2 FernUSG). Nach § 307 BGB dürfte dies auch die Obergrenze sein, um im Rahmen von Direktunterrichtsverträgen Vorauszahlungen formularmäßig zu vereinbaren. Ob dieser Zeitraum angemessen ist oder generell eine Vorschusszahlung auszuscheiden hat, ist jedoch eine Frage des Vertragstyps in seiner generellen Ausgestaltung. Bestehen mietvertragliche Elemente (Internat), wird man wohl einen Vorschuss von drei Monatsentgelten zu billigen haben; bei Fahrschule oder Fitness ist dagegen eine Vorschussleistung generell ausgeschlossen.
Rz. 2144
Klauseln, die es ermöglichen, über die Abwälzung der Kostensteigerung hinaus den vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung einseitig anzuheben – Preisänderungsvorbehalte – verstoßen in jedem Fall gegen § 307 BGB. Erforderlich ist eine möglichst transparente Erhöhungsregelung verbunden mit einem Kündigungsrecht des Schülers.
Rz. 2145
Unerheblich ist es hierbei, ob Erhöhungsfaktoren bereits vorhersehbar waren und in den Preis hätten einkalkuliert werden können.
Rz. 2146
Überwiegend wird vertreten, dass während der Ferien oder Schulschließungen nicht der volle (Unterrichts-)Beitrag oder überhaupt kein Beitrag verlangt werden kann.
Rz. 2147
Eine Zahlungspflicht während der Ferien könnte sich dadurch rechtfertigen lassen, dass auch die Lehrer, Lehrerinnen, Betreuer und Betreuerinnen wie auch die Mietsache zu bezahlen sind. Nachdem jedoch keine Essenskosten u.a. anfallen, kann dieser Anteil nicht verlangt werden, wenn die Einrichtung geschlossen ist. Dem wird der Einwand entgegengehalten, dass der Monatsbeitrag eine Mischkalkulation darstelle und ohne Ferien sehr viel höher liegen würde. Dies mag für eine langfristige Betreuung zutreffen, nicht jedoch für die Situation "ein Monat Betreuung, zwei Monate Ferien, dann Vertragsbeendigung". Insoweit sind Klauseln über eine kurze Vertragsbeziehung grundsätzlich unabdingbar; bei einer Kündigungsfrist von maximal zwei Monaten erscheint eine Differenzierung im monatlichen Betreuungspreis dagegen nicht erforderlich.
Rz. 2148
Für die Kündigungsmöglichkeit formularmäßig abgeschlossener Internatsverträge gilt Folgendes: § 5 FernUSG sieht zwar für den Schüler eine unabdingbare Kündigungsmöglichkeit vor. Diese Bestimmung ist auf Direktunterrichtsverträge jedoch weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Eine allgemeine Regel für angemessene Laufzeit, die an der Generalklausel des § 307 BGB zu messen ist, lässt sich hier nicht festlegen. Eine Kündigungsmöglichkeit nach § 627 BGB (die grundsätzlich nicht abdingbar wäre) besteht nicht, da der Verpflichtete in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen steht. Ein dauerndes Dienstverhältnis, was die Anwendbarkeit des § 627 BGB ausschließt, kann bereits durch einen auf ein Jahr abgeschlossenen Dienstvertrag begründet werden, wenn es sich um die Verpflichtung für ständige und langfristige Aufgaben handelt und beide Vertragsteile von der Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer Verlängerung ausgehen. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht jedoch nach § 626 BGB, sofern ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Vertragskündigung besteht. Hierbei können jedoch keine Gründe geltend gemacht werden, die im Risikobereich des Kündigenden liegen. Insbesondere zählen die Fehleinschätzung der Fähigkeiten und die Bereitschaft des Schülers, die Trennung vom Elternhaus zu bewältigen und sich in die Internatsgemeinschaft einzufügen, zu dem Verantwortungsbereich der Eltern. Eine formularmäßige Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf das Schuljahresende verstößt jedoch gegen § 307 BGB. Wesentlicher Grund hierfür ist, dass sich gerade in dieser Zeit herausstellen soll, ob das Kind die Anforderungen und die Umstellung verkraftet. Maßgeblich und Obergrenze einer Bindung ist daher das Schulhalbjahr. Auch der Schulträger kann mit zweimonatiger Frist zum Schulhalbjahr kündigen.
Rz. 2149
Fehlt eine Regelung zur Vertragsbeendigung im ersten Jahr, so ist nach dem BGH eine ergänzende Vertragsauslegung durchzuführen mit der Folge, dass i...