Rz. 1484

Vorformulierte Vertragsbestandteile werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie von den Parteien bewusst und gewollt einbezogen werden, § 305 Abs. 2 BGB. Dies setzt voraus, dass der Mieter auf zumutbare Weise Gelegenheit erhält, vor Unterschriftsleistung vom Inhalt des Formularvertrages eingehend Kenntnis zu nehmen, unabhängig davon, ob auch tatsächlich Kenntnis genommen wurde.[2959]

 

Rz. 1485

Soweit im Mietvertrag auf weitere Urkunden oder Unterlagen Bezug genommen wird, werden diese nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie dem Vertrag beigefügt oder dem Mieter vor Abschluss des Vertrages in zumutbarer Weise zur Kenntnis gebracht werden.[2960] Soweit es sich um einen Wohnraummietvertrag handelt, müssen diese dem Vertrag beigefügt sein. Entsprechendes gilt bei einem bloßen Verweis auf nicht abgedruckte, gesetzliche Bestimmungen, ­deren wesentlicher Inhalt – soweit möglich und zumutbar – nicht wiedergegeben wird. So sollte bei Wohnraummietverträgen der Gesetzestext der Vorschrift, deren Geltung abbedungen wird, im Mietvertrag wiedergegeben werden (Beispiele sind der Ausschluss des Sonderkündigungsrechtes, bei der Verweigerung der Zustimmung zur Untervermietung (§ 540 Abs. 1 S. 2 BGB), oder die Nichtgeltung der Wirkung des § 545 BGB bezüglich stillschweigender Verlängerung des Mietverhältnisses). Anders die Betriebskostenregelung: Hier ist es zulässig, wegen der Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter auf die Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003 zu verweisen oder ganz allgemein anzuführen, der Mieter müsse "die Betriebskosten" tragen, ohne zu erläutern, was unter dem Betriebskostenbegriff gemäß Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung oder § 2 Betriebskostenverordnung zu verstehen ist.[2961]

[2959] MAH MietR/Hannemann, § 10, Rn 33.
[2960] MAH MietR/Hannemann, § 10, Rn 33.

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