Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 387
Streitfragen betreffen aktuell vor allem Überziehungszinsen: Obwohl die AGB der Banken und Sparkassen seit 35 Jahren Gegenstand der Inhaltskontrolle sind, haben die jüngsten Entscheidungen zu Zinsklauseln, Entgeltklauseln und Abschlussgebühren gezeigt, dass die Bereinigung der unwirksamen Bedingungen offensichtlich ein langatmiger Prozess ist. Hierbei fragt es sich, ob die zumeist hohen Zinsen für Überziehungen des Girokontos übersehen wurden. Die Politik will hier für mehr Transparenz sorgen und die Banken verpflichten, die Zinssätze zu veröffentlichen. Ob diese Zinsen nicht auch nach dem AGB-Recht beanstandet werden können, ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden. Ein pauschales Entgelt für eine geduldete Überziehung (hier: 2,95 EUR/Monat bzw 6,90 EUR/Quartal) verstößt jedoch im B2C gegen § 307 BGB.
Rz. 388
Auch Widerrufsbelehrungen sind AGB und müssen neben den allgemeinen zivilrechtlichen Vorgaben – vormals Art. 246 Abs. 3 S. 2 EGBGB, ab 13.6.2014 §§ 355 ff. BGB – auch dem AGB-Recht genügen. Insbesondere ist eine Einbeziehung erforderlich und das Transparenzgebot ist einzuhalten. Fehler können auch im Rahmen des UKlaG abgemahnt werden. Unterlassungsansprüche können auch bei einer Irreführung auf das UWG gestützt werden.
Rz. 389
Auch Klauseln in einem Förderdarlehen sind AGB: Eine Bearbeitungsgebühr unterliegt hier zwar ebenfalls der Inhaltskontrolle, ist aber nicht unwirksam. Anders bei Privatkreditverträgen.
Rz. 390
Kündigungsklauseln können insbesondere intransparent sein. So bei einer Sparkasse, wenn Fallgestaltungen eingeschlossen sind, bei denen eine Kündigung gar nicht möglich ist.
Rz. 391
Genussscheinbedingungen, Investment AGB können ebenfalls unwirksam sein.
Rz. 392
Ausgehandelte Bedingungen: Ein Aushandeln der Bedingungen wird im B2C-Verträgen kaum in Betracht kommen. Hierfür muss Abänderungsbereitschaft erkennbar sein, der Verwender muss den gesetzesfremden Kerngehalt ernsthaft zur Disposition stellen (siehe auch § 305 BGB Rdn 67).
Rz. 393
Durch eine vorformulierte Einverständniserklärung "Ich habe die AGB gelesen und bin hiermit einverstanden" wird das Merkmal des Stellens nicht beseitigt und die Inhaltskontrolle ist weiterhin möglich. Auch machen Leerräume in Musterverträgen oder Kästchen zum ankreuzen AGB nicht zu Individualvereinbarungen. Auch das nachträgliche Ändern einer Klausel beseitigt nicht den AGB-Charakter.
Rz. 394
Bei Verbrauchergeschäften hat die Bank darzulegen und notfalls zu beweisen, dass die Bedingungen nicht gestellt wurden, § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Auch das Schweigen auf Hinweise im Kontoauszug, soweit dieser Hinweise auf Überziehungszinsen enthält, bestätigt die Einseitigkeit und erlaubt nicht den Schluss auf eine Individualvereinbarung.
Rz. 395
Schranken der Inhaltskontrolle: Insbesondere bei Banken-AGB stellt sich die Frage nach den Schranken der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB. Lange war streitig, ob etwa die Abschlussgebühr von 1 % der Bausparsumme verlangt werden könne. Hier hat der BGH zutreffend entschieden, dass die Klausel zwar einer Inhaltskontrolle unterliege, aber nicht zu beanstanden sei.
Rz. 396
Unzutreffend ist es jedoch, die Inhaltskontrolle bei der Überprüfung von Entgelten der Bank (generell) auszunehmen. Entscheidend ist doch, ob kraft Gesetzes davon auszugehen ist, dass die Leistung der Bank unentgeltlich sein soll oder von dieser als Nebenpflicht (ohnehin) geschuldet wird. Wird die Bank zur Erfüllung eigener Pflichten oder für eigene Zwecke tätig, so kann hierfür ein Entgelt auch im Ergebnis nicht verlangt werden. Klauseln, die Entgelte für Leistungen umfassen, die von der Bank nach dem Vertragszweck unentgeltlich zu erbringen sind, sind insgesamt unwirksam. Auch eine laufzeitunabhängige Darlehnsgebühr unterliegt der Inhaltskontrolle und ist unwirksam.
Rz. 397
Das maßgebliche Kriterium ist hierbei jedoch nicht, ob es sich um eine Preisabrede oder eine Preisnebenabrede handelt. Hierunter können auch Kontoführungsgebühren fallen. Zu Recht führt der BGH aus:
Zitat
"Die Kontoführungsgebühr diene nicht der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung der Bank. Diese führe das Darlehenskonto vielmehr ausschließlich zu eigenen buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken. Der Bankkunde hingegen, der seine regelmäßigen Zahlungspflichten üblicherweise dem Kreditvertrag oder einem eigenständigen Zins- und Tilgungsplan entnehmen könne, sei auf die Führung eines gesonderten Darlehenskontos durch das Kreditinstitut im Regelfall nicht angewiesen. Etwas anderes folge vorliegend auch nicht daraus, dass die Beklagte ihren Kunden am Ende eines Kalenderjahres eine Zins- und Saldenbestätigung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung erteile. Hiermit lasse sich die angegriffene Gebühr allein schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die Beklagte nach dem eindeutigen Wortlaut der streitigen Klausel das Entgelt nicht f...