Rz. 937

Auch Standardklauseln, wie sie typischerweise zu grundlegenden Fragen des Vertrages – wie Schriftform, Gerichtsstand, Rechtswahl und Schiedsgericht – aufgenommen werden, können in Franchiseverträgen mit Problemen verbunden sein, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Franchisenehmer oftmals Existenzgründer ist.

1. Schriftformklauseln

 

Rz. 938

Schriftformklauseln sind typischerweise in Franchiseverträgen enthalten und grundsätzlich nicht zu beanstanden, weil sie mehr Rechtssicherheit und Übersichtlichkeit schaffen.[1995] Bis zum 31.12.1998 galt für Franchiseverträge sogar das kartellrechtliche Schriftformerfordernis gemäß § 34 GWB a.F., ein Verstoß gegen dieses Erfordernis führte zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags gemäß § 134 BGB.[1996]

 

Rz. 939

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 20.5.2003[1997] klargestellt, dass sich der Verwender des Franchisevertrags nicht auf die Formnichtigkeit des Vertrags berufen kann, wenn er laufende Vorteile durch den Vertrag hatte und er den Vertrag über einen längeren Zeitraum erfüllt hat.[1998]

[1995] Giesler/Nauschütt/Giesler, Kapitel 9 Rn 175.
[1996] Für Verträge, die bis zum 31.12.1998 geschlossen wurden, gilt das kartellrechtliche Schriftformerfordernis allerdings weiter.
[1998] Flohr, DStR 2004, 93, 95.

2. Rechtswahl- und Gerichtsstandklauseln

 

Rz. 940

Haben Franchisegeber und Franchisenehmer ihren Sitz nicht in dem gleichen Land, sind Rechtswahlklauseln grundsätzlich nicht zu beanstanden.[1999] Haben die Parteien eine Rechtswahl nicht vereinbart, gilt gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. e) Rom I-Verordnung das Recht des Landes des Franchise­nehmers. Gegen § 307 BGB verstößt es allerdings regelmäßig, wenn zwischen inländischen Vertragspartnern ausländisches Recht vereinbart wird.[2000]

 

Rz. 941

Gerichtsstandsvereinbarungen sind nach § 38 ZPO grundsätzlich möglich. Allerdings ist die Anwendbarkeit des § 38 ZPO für den Fall, dass es sich beim Franchisenehmer um einen Existenzgründer handelt, umstritten. Die im Schrifttum herrschende Auffassung[2001] geht dahin, dass Verträge mit Existenzgründern keine Gerichtsstandsklauseln enthalten dürfen, da § 38 ZPO von der bereits bestehenden Kaufmannseigenschaft ausgehe.[2002] Nach der Gegenauffassung reicht für die Anwendbarkeit des § 38 ZPO aus, dass die Vereinbarung im Stadium der Begründung der Unternehmereigenschaft abgeschlossen wird.[2003] Vor dem Hintergrund der Grundsatzentscheidung des BGH[2004] zur Einordnung von Existenzgründern überzeugt die Gegenauffassung, da Existenzgründer grundsätzlich nicht mit Verbrauchern gleichgestellt werden sollen.

[1999] Giesler/Nauschütt/Giesler, Kapitel 9 Rn 176.
[2000] Giesler/Nauschütt/Giesler, Kapitel 9 Rn 176.
[2001] Musielak-ZPO/Heinrich, § 38 Rn 11; Zöller/Vollkommer, § 38 Rn 19.
[2002] OLG Köln v. 21.11.1991 – 18 U 113/91 = NJW-RR 1992, 571.
[2003] OLG Düsseldorf v. 30.1.1998 – 16 U 182–96 = NJW 1998, 297880, 2980; OLG Schleswig v. 12.11.2009 – 16 U 30/09 = SchlHA 2010, 119.

3. Schiedsklauseln

 

Rz. 942

Schiedsklauseln sind in Franchiseverträgen gängig.[2005] Sie können zwischen Unternehmern durch einfache, auch stillschweigende Bezugnahme auf die AGB in den Vertrag einbezogen werden,[2006] § 305 Abs. 2 BGB findet insofern keine Anwendung. Die Formwirksamkeit der Schiedsvereinbarung unterliegt allerdings den strengeren Voraussetzungen des § 1031 ZPO, wobei § 1031 Abs. 5 ZPO auch bei Existenzgründern keine Anwendung findet.[2007] Im unternehmerischen Verkehr sind Schiedsklauseln grundsätzlich nicht als überraschend i.S.v. § 305c BGB anzusehen. Obwohl Schiedsklauseln typisch sind und im Prinzip ohnehin vertraglich durch AGB vereinbart werden können, finden sich in der Praxis in Franchiseverträgen nicht selten unwirksame Schiedsklauseln; dies liegt dann zumeist daran, dass Schiedsklauseln nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, ergibt sich also typischerweise nicht aus einer spezifisch franchiserechtlichen Problemstellung.

[2005] Giesler/Nauschütt/Giesler, Kapitel 9 Rn 181; v. West­­phalen/v. Westphalen, Franchising Rn 49.
[2006] Hanefeld/Wittinghofer, SchiedsVZ 2005, 218, 219.

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