Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksame Vereinbarung von Gerichtsstand und deutschem Recht in Franchisevertrag
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.11.2020; Aktenzeichen 2-30 O 430/19) |
Tenor
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.11.2020 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1, Instanz hat die Klägerin zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Dias Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin ist ein Unternehmen der Medizintechnik mit Sitz in Stadt1. Sie entwickelt, produziert und vertreibt medizinische Geräte der therapeutischen Kernspinresonanz - Technologie. Sie verlangt von dem Beklagten, einem ihrer Master-Franchisenehmer mit Sitz in Frankreich, im Wege einer offenen Teilklage Zahlung eines Teils in Höhe von je 25.000 EUR der vertraglich vereinbarten Eintrittsgebühren i.H.v. insgesamt 450.000 EUR bzw. 250.000 EUR.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der dort gestellten Anträge wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit er zu den Feststellungen des Senats nicht in Widerspruch steht.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die Klage zulässig sei. Das Landgericht Frankfurt sei gemäß der zwischen den Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung international zuständig. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei nach Art. 25 der Verordnung (EU) 1215/2012 (Brüssel Ia-VO) i.V.m. § 38 Abs. 1 ZPO zulässig. Das Schriftformerfordernis könne auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen erfüllt werden. Zudem seien die Vertragsparteien Kaufleute. Für die Kaufmannseigenschaft reiche es aus, dass durch den Vertrag ein kaufmännisches Unternehmen erst gegründet werde. Dies sei bei dem Beklagten der Fall gewesen.
Der Klage stehe auch nicht die unter Ziff. 21.3.1 der beiden Franchiseverträge getroffene Schiedsvereinbarung entgegen, weil Zahlungsstreitigkeiten ausdrücklich von der Schiedsgerichtsvereinbarung ausgenommen und für die Beilegung der Weg über die ordentliche Gerichtsbarkeit festgelegt worden sei.
Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages aus Ziff. 10.1.1. der abgeschlossenen Master-Franchiseverträge. Die Verträge seien nicht wegen eines etwaigen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften des französischen Handelsgesetzbuches nichtig. Dabei könne dahinstehen, ob der vom Beklagten behauptete Verstoß gegen französisches Recht tatsächlich vorliege und es sich insoweit um eine zwingende Vorschrift handle, weil das französische Handelsgesetzbuch im vorliegenden Fall nicht gelte. Vielmehr sei aufgrund der Rechtswahlklausel unter Ziff. 21.5.2. der Verträge das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Rechtswahlklausel sei wirksam, wobei unerheblich sei, ob diese nach französischem Recht möglicherweise nicht wirksam habe vereinbart werden können, da sich die Zulässigkeit der Rechtswahl gemäß Art. 1 Abs. 1 S. 1, Art. 3 Abs. 1 S. 1 und 2 der Verordnung (EG) 593/2008 (Rom I-VO) nach deutschem Recht richte. Das vorliegende Schuldverhältnis habe eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten, weil die Klägerin und der Beklagte ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten hätten. Die Rechtswahl ergebe sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags. Schließlich sei die Rechtswahlklausel auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung wegen eines Verstoßes gegen eine zwingende Vorschrift des französischen Handelsgesetzbuches unwirksam, weil die Klägerin ihren Sitz in Deutschland habe und somit nicht nur eine Verbindung zu Frankreich als einzigem Staat bestehe. Die Einbeziehung der Rechtswahlklausel in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei nach dem hier gemäß Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Art. 10, 11 und 13 der Verordnung (EG) 593/2008 anwendbaren deutschen Recht wirksam, insbesondere nicht überraschend.
Die Eintrittsgebühren für den Beklagten als Master-Franchisenehmer i.H.v. 450.000 EUR und 250.000 EUR seien zwischen den Parteien nach deutschem Recht wirksam vereinbart worden. Eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB könne nicht festgestellt werden. Im Franchising sei die Eintrittsgebühr fester Bestandteil der Entgeltstruktur und als solche anerkannt und wirksam. Bei der Frage, ob durch sie eine unangemessene Benachteiligung des Franchisenehmers gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB gegeben sei, komme es auf den Zweck an, der mit dem abgeschlossenen Franchisevertrag verfolgt werde, und auch da...