Rz. 1486

Neben den Beweislastregelungen bei Mietverträgen, die als Verbraucherverträge abgeschlossen wurden,[2962] gelten bei den übrigen Mietverträgen die allgemeinen Beweislastregelungen. In der Regel ergibt sich schon aus der äußeren Form, dass ein Formularvertrag vorliegt. Gleiches gilt bei der Verwendung formelhafter Klauseln, die nicht auf die konkrete Situation abgestimmt sind.[2963] In diesen Fällen besteht ein Anscheinsbeweis für das Vorliegen von allgemeinen Geschäftsbedingungen. In der Regel wird die Frage, ob allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen, im Mietrecht nicht problembehaftet sein.

[2962] Zur Definition von Verbraucherverträgen vgl. Rdn 1470 ff.

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