Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 108
Die Verlängerung von Kündigungsfristen ist im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge nicht überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB ist. Aus § 622 Abs. 6 BGB folgt, dass die Arbeitsvertragsparteien eine längere als die in § 622 Abs. 1 BGB vorgesehene Kündigungsfrist vereinbaren dürfen. Allerdings darf für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Zulässig ist deshalb eine Klausel, nach der das Arbeitsverhältnis beiderseits nur unter Einhaltung der für den Arbeitgeber gesetzlich geltenden Kündigungsfristen gekündigt werden kann.
Rz. 109
Bei der Beschäftigung einer Lehrerin an einer Privatschule hat das BAG eine beiderseitige formularmäßige Kündigungsfrist von zwei Monaten jeweils zum 31. Juli eines Jahres als zulässig angesehen. Es hat außerdem auf die Regelung des § 15 Abs. 4 TzBfG verwiesen, nach der eine vertragliche Bindung von bis zu fünf Jahren ohne die Möglichkeit einer zwischenzeitlichen ordentlichen Kündigung zulässig ist. Der Nachteil der Kündigungsbeschränkung für den Arbeitnehmer werde durch den Vorteil ausgeglichen, dass er sich langfristig auf das Weiterbestehen seines Arbeitsvertrags einrichten kann, weil dieselbe Kündigungsfrist auch für den Arbeitgeber gilt. Die Verlängerung der Fristen für die Eigenkündigung des Arbeitnehmers auf das Maß der gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitgeber stellt auch dann keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn es sich um einen Niedriglohn-Job handelt.
Rz. 110
Die Vereinbarung kürzerer als der gesetzlichen Kündigungsfristen ist nur nach Maßgabe des § 622 Abs. 5 BGB zulässig. Danach können einzelvertraglich kürzere Kündigungsfristen nur vereinbart werden, wenn ein Arbeitnehmer über einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist oder der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. Problematisch war häufig die Kombination vertraglich vereinbarter Kündigungsfristen, die nur teilweise bzw. zu bestimmten Zeitpunkten länger sind als die gesetzlichen Kündigungsfristen. Dies kann insbesondere dann vorkommen, wenn die Kündigung nach der vertraglichen Regelung nur zu bestimmten Endterminen (z.B. Ende des Quartals oder Kalenderjahres) möglich ist. Nach der Rechtsprechung sind dabei die Dauer der Kündigungsfrist und der mögliche Endtermin als Einheit zu betrachten. Hierbei kann es vorkommen, dass die vertragliche Kündigungsfrist – je nachdem wann die Kündigung ausgesprochen wird – in einigen Monaten im Jahr länger, in anderen Monaten aber kürzer als die gesetzliche Kündigungsfrist ist. Während das BAG hierbei zunächst zu einer Durchschnittsbetrachtung tendierte, wonach diejenige Frist gelten soll, die für die längere Zeit innerhalb des Kalenderjahres den besseren Schutz gewährt, hat der 2. Senat mittlerweile klargestellt, dass die gesetzliche Kündigungsfrist nur dann durch eine vertragliche Regelung verdrängt werden kann, wenn diese gegenüber der einschlägigen gesetzlichen Kündigungsfrist zu jedem Zeitpunkt für den Arbeitnehmer günstiger ist.