Verfahrensgang
AG Aachen (Beschluss vom 24.11.2004; Aktenzeichen 41 XIV 5265.B) |
Nachgehend
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Abschiebehaftanordnung des Amtsgerichts Aachen vom 24. November 2004 – 41 XIV 5265.B – rechtmäßig war.
Es wird weiterhin festgestellt, dass die Ingewahrsamnahme des Beteiligten zu 1 am 24. November 2004 in der Zeit von seiner Festnahme bis zum Erlass des Haftbeschlusses des Amtsgerichts Aachen am selben Tag rechtmäßig war.
Die Anträge des Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 06. Dezember 2004 für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und vom 27. Dezember 2004 für den Feststellungsantrag hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Festhaltens des Beteiligten zu 1 durch Mitarbeiter des Beteiligten zu 2 werden zurückgewiesen.
Der Antrag des Beteiligten zu 1 vom 24. Februar 2005, ihm die Fahrtkosten seines Verfahrensbevollmächtigten für eine Fahrt nach Braunschweig zum Zweck der Akteneinsichtnahme aus der Landeskasse zu erstatten, wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 1 reiste mit einem Schengen-Visum in seinem Reisepass, ausgestellt von der Deutschen Botschaft in Kathmandu, nach Norwegen und stellte dort am 12. August 2003 einen Asylantrag. Anschließend tauchte er unter.
Am 05. Dezember 2003 reiste der Beteiligte zu 1 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Er wurde bei einer polizeilichen Kontrolle in einem Zug aus Dänemark kommend aufgegriffen und gab die o.a. Alias-Personalien … an. Vom 05. bis zum 29. Dezember 2003 befand der Beteiligte zu 1 sich in der JVA Rendsburg in Abschiebehaft. Nach Bekanntwerden seiner wahren Identität wurde der Beteiligte zu 1 freigelassen und aufgefordert, sich in die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber in Braunschweig zu begeben. Am 05. Januar 2004 stellte der Beteiligte zu 1 bei der Außenstelle des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Braunschweig einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 11. März 2004 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gleichzeitig wurde dem Beteiligen zu 1 für den Fall, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig innerhalb einer Woche nachkam, die Abschiebung nach Nepal angedroht.
Der Beteiligte zu 1 reiste nicht in sein Heimatland aus, sondern begab sich – nach seinem eigenen Sachvortrag bereits im Januar 2004 – über Frankreich nach Belgien. Sein Aufenthaltsort war der zuständige Ausländerbehörde nicht mehr bekannt, so dass er am 08. April 2004 nach unbekannt abgemeldet wurde.
Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 11. März 2004 ging zusammen mit einer Empfangsbestätigung – nach einem ersten, erfolglosen Zustellungsversuch im März 2004 – am 13. Mai 2004 bei der für die Erstaufnahme des Beteiligten zu 1 zuständigen Einrichtung in Braunschweig ein. Das Schriftstück konnte dem Beteiligten zu 1, der bereits zu diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthaltes und seit dem 08. April 2004 abgemeldet war, nicht ausgehändigt werden. In der Zeit vom 13. Mai 2004 bis zum 17. Mai 2004 war in der Erstaufnahmeeinrichtung bekannt gemacht, dass ein Schriftstück für den Beteiligten zu 1 während der Postausgabezeiten zur Abholung bereit lag. Die Erstaufnahmeeinrichtung in Braunschweig sandte den Ablehnungsbescheid und die Empfangsbestätigung mit einem Vermerk vom 17. Mai 2004 über die Unmöglichkeit der Aushändigung und die Bekanntmachung in der Einrichtung zurück an das Bundesamt.
Am 24. November 2004 wurde der Beteiligte zu 1 aus Belgien von den dortigen Behörden in das Bundesgebiet überstellt. Einen Tag zuvor hatte die Bezirksregierung Braunschweig mit Faxschreiben vom 23. November 2004 den Beteiligten zu 2 über die anstehende Rücküberstellung informiert. Die Bezirksregierung war ihrerseits durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Schreiben vom 21. September 2004 darüber informiert worden, dass der Übernahme des Beteiligten zu 1 aus Belgien zugestimmt werde, und ihr waren mit einem am 23. November 2004 gefaxten Schreiben vom 22. November 2004 die Transferdaten mitgeteilt worden.
Mit Schreiben vom 24. November 2004 hat der Beteiligte zu 2 beim Amtsgericht Aachen beantragt, gegen den Beteiligten zu 1 die Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von drei Monaten bis zum 23. Februar 2005 anzuordnen. Der zuständige Richter des Amtsgerichts Aachen hat den Beteiligten zu 1 am 24. November 2004 angehört. Der Beteiligte zu 1 hat erklärt, er wolle nicht in seine Heimat zurückkehren, weil sein Leben dort in Gefahr sei.
Mit Beschluss vom 24. November 2004 hat das Amtsgericht Aachen gegen den Beteiligte zu 1 die Haft zur Sicherung der Abschiebung entsprechend dem Antrag des Beteiligten zu 2 angeordnet.
Gegen diesen Beschluss richtete sich die mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundene sofortige Beschwerde d...