Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung eines mehrfach auszuübenden Rangvorbehalts durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
Orientierungssatz
Bei Eintragung eines Rangvorbehalts kann die Möglichkeit, ihn mehrfach auszunutzen, durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung dargestellt werden.
Gründe
Durch Beschluß vom 17.2.1975 wies das Amtsgericht Aachen den Antrag der Beschwerdeführer zurück, bei den im Grundbuch von L. in Abteilung 2 unter Ziffer 2 und im Grundbuch von L. in Abteilung 2 unter Ziffer 1 eingetragenen Rangvorbehalten einzutragen, daß diese mehrfach ausnutzbar sind.
Die Beschwerdeführer haben mit Schreiben vom 25.2.1975 gegen diesen Beschluß Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf ihr Vorbringen im amtsgerichtlichen Verfahren Bezug genommen.
Wegen des Sachverhalts wird in vollem Umfange auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß Bezug genommen.
Die Beschwerde ist gemäß § 71 GBO statthaft und formgerecht gemäß § 73 GBO eingelegt worden. In der Sache konnte sie jedoch keinen Erfolg haben.
Zu Recht hat das Amtsgericht dargelegt, daß den Beschwerdeführern für die von ihnen beantragten Eintragungen in das Grundbuch kein Rechtsschutzbedürfnis zusteht, da die Möglichkeit der mehrfachen Ausnutzbarkeit der Rangvorbehalte in beiden Fällen durch die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung zum Inhalt der Grundbucheintragung geworden ist (vgl Soergel § 874, Anm 2).
Die Feststellung in der Eintragungsbewilligung, daß die Rangvorbehalte, die im Grundbuch eingetragen sind, mehrfach ausgenutzt werden können, gehört entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer zum Inhalt der Rangvorbehalte, so daß gem § 874 BGB eine Bezugnahme zulässig ist.
Zwar muß der wesentliche Inhalt, das heißt die allgemeine rechtliche Natur und die besondere Art des Rechts, im Eintragungsvermerk selbst gekennzeichnet sein (vgl Palandt § 874, Am 3b; Soergel § 874, Anm 5; Staudinger § 874, Anm 6). Zur näheren Bezeichnung dieses wesentlichen Inhalts gehört aber auch die beantragte Eintragung, daß die Rangvorbehalte mehrfach ausgenutzt werden können, die nicht selbst eingetragen zu werden braucht. Wie das Amtsgericht richtig ausgeführt hat, umfaßt der Inhalt des Rechts "Rangvorbehalt" alle den Berechtigten zustehenden Befugnisse nach Maßgabe des für sie eingetragenen Rangvorbehalts (vgl auch Palandt § 877, Anm 2a; Staudinger § 877, Anm 2). Eine Befugnis der Berechtigten in Bezug auf die Rangvorbehalte ist es, daß sie diese mehrfach ausnutzen können.
Für die Frage, ob die vereinbarte mehrfache Ausnutzbarkeit überhaupt zum Inhalt des Rangvorbehalts gehört, ist es, wie auch das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ohne Bedeutung, ob, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden ist, die Befugnis des Betroffenen nur eine einmalige Ausübung umfaßt oder ob dann auch die mehrfache Ausnutzbarkeit zugelassen ist.
Da auf die Eintragungsbewilligung zulässigerweise Bezug genommen ist und der Bezugspunkt somit auch vom öffentlichen Glauben des Grundbuchs mit umfaßt ist, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer eine Rechtsunsicherheit nicht gegeben.
Selbst wenn, wie die Beschwerdeführer ausführen, die Möglichkeit der mehrfachen Ausnutzbarkeit der Rangvorbehalte zum Umfang dieser Rechte gehören würde, wäre nach Auffassung der Kammer eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung zulässig (vgl Meikel-Imhof-Riedel, "Grundbuchrecht", § 45, Anm 63), für eine Eintragung in das Grundbuch bestünde kein Rechtsschutzinteresse. Dies ist auch für eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung anerkannt, in der festgelegt ist, in welchem Umfang etwa ein Wegerecht ausgeübt werden kann, ob nur zum Gehen oder auch zum Fahren und zum Reiten (vgl Staudinger § 874, Anm 6).
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
Fundstellen