Verfahrensgang
AG Aachen (Beschluss vom 12.02.2007) |
AG Aachen (Beschluss vom 06.02.2007) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 09. Februar 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 06. Februar 2007 (vorläufiger Insolvenzverwalter, etc.) 6 T 37/07 – wird auf ihre Kosten zurück gewiesen.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin und der Beschwerdeführer zu 2) und 3) vom 13. Februar 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 12. Februar 2007 (Durchsuchung) 6 T 39/07 wird auf ihre Kosten zurück gewiesen.
Tatbestand
I.
Wegen des Sachverhalts kann zunächst auf den Beschluss der Kammer vom 06. Februar 2007 (Bl. 554 ff d. GA.) verwiesen werden.
Mit Beschluss vom 06. Februar 2007 hat das Amtsgericht zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts den vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und – unter anderem – der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 576 f.d. GA.) verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 09. Februar 2007 hat die Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 06. Februar 2007, mit welchem verschiedene Sicherungsmaßnahmen angeordnet wurden, Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, der Insolvenzantrag liege der Schuldnerin bislang nicht in vollständiger Form vor, da die Anlage 6 zum Antrag nicht übermittelt worden sei; bei einer Akteneinsicht am 02. Februar 2007 hätten sich nicht alle Aktenstücke in der Akte befunden; die Forderung der … werde bestritten; zwischen der … und der Schuldnerin sei ein Stillhalteabkommen abgeschlossen worden; ein „Wettlauf der Gläubiger” sei daher nicht zu befürchten, so dass kein besonderes Sicherungsbedürfnis bestehe; die Antragstellerin habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, Inhaberin der Darlehensforderung in Höhe von 1 786 114,46 EUR zu sein; im Rahmen der Abtretung seien zwingende Formvorschriften nicht eingehalten worden; zudem sei die Abtretung wegen Verstoßes gegen das Bankgeheimniss nicht möglich. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift (Bl. 689 ff.d. GA.) verwiesen.
Darüber hinaus wurde mit weiterem Schriftsatz vom 09. Februar 2007 geltend gemacht, dass nunmehr bei Durchsicht der Unterlagen der Schuldnerin zum Zwecke der Herausgabe an den vorläufigen Insolvenzverwalter aufgefallen sei, dass im Rahmen der Gesellschafterversammlung der Schuldnerin vom 25. November 2006 beschlossen wurde, dass die Kommanditisten … und … aus der Gesellschaft austreten; dementsprechend hätten Herr … und Frau … Ende November 2006 bei dem Notar … den Austritt der Kommanditisten zum Handelsregister angemeldet, allerdings sei die Sache bei Herrn … und bei Frau … in Vergessenheit geraten, so dass die entsprechende Anmeldung bisher nicht in Auftrag gegeben worden sei. Es wird daher die Auffassung vertreten, dass die … KG seit dem 23. Dezember 2006 nicht mehr existiere, so dass der Insolvenzantrag bereits aus diesem Grund unzulässig und das Insolvenzeröffnungsverfahren unverzüglich durch Einstellung zu beenden sei.
Mit Beschluss vom 12. Februar 2007 hat das Amtsgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter ermächtigt, die Bücher und Geschäftspapiere sowie ähnliche Unterlagen der Schuldnerin, die für die Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse von Bedeutung sein können, in Besitz zu nehmen; den zuständigen Gerichtsvollzieher hat es angewiesen, die Geschäftsräume der Schuldnerin und die Privaträume des Komplementärs … (…) nach Unterlagen zu durchsuchen, die für die Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse von Bedeutung sein können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 740 ff d. GA.) verwiesen.
Ausweislich eines Vermerks der Abteilungsrichterin vom 13. Februar 2007 hat der Notar …, Mönchengladbach, an diesem Tag auf fernmündliche Anfrage mitgeteilt, dass am 27. November 2006 die ersten und am 12.Januar 2007 die letzten Unterschriften zur Anmeldung des Ausscheidens der Kommanditisten geleistet worden seien und er die Anmeldung nun beim Handelsregister einreichen werde. Allerdings hat der Notar mit Schreiben vom 15. Januar 2007 Frau … und Herrn … angeschrieben und auf die noch vorzunehmende Unterzeichnung hingewiesen. Die Beglaubigung der Unterschriften datiert alsdann vom 12. Februar 2007.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2007 hat das Amtsgericht der Beschwerde gegen den Beschluss vom 06. Februar 2007 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss (Bl. 752 ff d. GA.) verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2007 (Bl. 772 ff d.A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin – rein vorsorglich auch im Namen von Herrn und Frau … – gegen den Beschluss vom 12. Februar 2007 sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, ein zulässiger Insolvenzantrag liege – mangels Insolvenzgrund – nicht vor; die Durchsuchungsanordnung sei mangels Rechtsgrundlage grob fehlerhaft; zudem verfüge Herr … unter der angegebenen Adresse über keine ...